Unterhaltspflichtige Eltern müssen zur Bemessung des Kindesunterhalts grundsätzlich die für sie steuerlich günstigste Lohnsteuerklasse wählen, auch wenn dies bei Wiederheirat den Steuervorteil des Ehegattensplittings einseitig zugunsten der Kinder aus erster Ehe nutzt.
Wohnkosten in einer mit dem neuen Ehepartner und gemeinsamen Kindern bewohnten Immobilie sind nur anteilig zu berücksichtigen.
Eine Mithaftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt kommt nur in Betracht, wenn dessen Einkommen das des Barunterhaltspflichtigen zumindest um etwa das dreifache übersteigt.
Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens zählt nach der hier zugrunde gelegten Auffassung auch ein mit einer Wiederheirat verbundener steuerlicher Vorteil. Erzielt der Unterhaltsverpflichtete im Vergleich zu seinem neuen, einkommensschwächeren Ehegatten ein deutlich höheres Einkommen, ist er gehalten, die für ihn günstigste Lohnsteuerklasse zu wählen, sofern keine erkennbaren Gründe für eine abweichende Wahl bestehen. Für solche abweichenden Umstände trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Die aus der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB folgende Obliegenheit, alle verfügbaren Mittel mit den Kindern zu teilen, verpflichtet ihn dazu, den durch die günstigere Steuerklasse erzielten Vorteil gegenüber dem minderjährigen Kind einzusetzen.
Vorliegend betraf dies einen wieder verheirateten Unterhaltsschuldner, dessen Einkommen sein eigenes Einkommen versteuert mit Steuerklasse IV überstieg, während die richtige Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle bei fiktiver Anwendung der Steuerklasse III erfolgte, weil die zweite Ehefrau aufgrund eines deutlichen Einkommensgefälles vom Splittingvorteil profitierte, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden.
Wohnkosten in einer mit dem neuen Ehepartner und gemeinsamen Kindern bewohnten Immobilie sind nur anteilig zu berücksichtigen.
Eine Mithaftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt kommt nur in Betracht, wenn dessen Einkommen das des Barunterhaltspflichtigen zumindest um etwa das dreifache übersteigt.
Wie erfolgt die Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens?
Das Maß des einem minderjährigen Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die sich bis zum Abschluss der Ausbildung von den Eltern ableitet. Maßgeblich ist dabei die Lebensstellung beider Elternteile, wobei die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt bleibt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seines tatsächlich erzielten Einkommens leisten kann. Kinder aus einer ersten Ehe sind gegenüber Kindern aus einer zweiten Ehe gemäß § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig zu behandeln.Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens zählt nach der hier zugrunde gelegten Auffassung auch ein mit einer Wiederheirat verbundener steuerlicher Vorteil. Erzielt der Unterhaltsverpflichtete im Vergleich zu seinem neuen, einkommensschwächeren Ehegatten ein deutlich höheres Einkommen, ist er gehalten, die für ihn günstigste Lohnsteuerklasse zu wählen, sofern keine erkennbaren Gründe für eine abweichende Wahl bestehen. Für solche abweichenden Umstände trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Die aus der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB folgende Obliegenheit, alle verfügbaren Mittel mit den Kindern zu teilen, verpflichtet ihn dazu, den durch die günstigere Steuerklasse erzielten Vorteil gegenüber dem minderjährigen Kind einzusetzen.
Vorliegend betraf dies einen wieder verheirateten Unterhaltsschuldner, dessen Einkommen sein eigenes Einkommen versteuert mit Steuerklasse IV überstieg, während die richtige Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle bei fiktiver Anwendung der Steuerklasse III erfolgte, weil die zweite Ehefrau aufgrund eines deutlichen Einkommensgefälles vom Splittingvorteil profitierte, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden.
Wie wirkt sich die Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse auf die Berechnung aus?
Wählt der Unterhaltsverpflichtete eine für ihn ungünstigere Steuerklasse, ist die damit verbundene Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren. Eine schlichte Umrechnung der Steuerlast der Ehegatten nach Steuerklasse IV bezogen auf das jeweilige Einkommen ist hierfür nicht geeignet, da hierdurch ein geringeres Familieneinkommen zugrunde gelegt würde, als es den Ehegatten bei tatsächlicher Zusammenveranlagung nach § 26b EStG zusteht. Die nach dem Splitting-Verfahren gemäß § 32a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer ist deshalb anteilig bezogen auf das jeweilige Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progression aufzuteilen. In Anlehnung an § 270 AO ist hierzu zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu bestimmen. Lässt sich diese Berechnung mangels Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Veranlagungsunterlagen nicht durchführen, ist das Nettoeinkommen im Wege einer fiktiven Berechnung mit der günstigeren Steuerklasse zu ermitteln.Welche Abzüge und Zurechnungen sind bei der Einkommensermittlung zu beachten?
Zusätzliche, über den gesetzlichen Pflichtanteil von 18,6 % hinausgehende Aufwendungen für die sekundäre Altersvorsorge sind bis zur steuerlich anerkannten Höchstgrenze von 4 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig. Ein Wohnvorteil aus selbstgenutztem Wohneigentum ist dem Einkommen zuzurechnen, während Finanzierungskosten und Wohngeld nur bis zur Höhe dieses Wohnwertes in Abzug gebracht werden können. Wird die Wohnung nicht allein vom Unterhaltspflichtigen, sondern auch von dessen Kindern und gegebenenfalls einer neuen Ehefrau oder Partnerin bewohnt, erfolgt grundsätzlich nur eine anteilige Berücksichtigung der anfallenden Wohnkosten beim unterhaltspflichtigen Beteiligten (vgl. BGH, 28.10.2020 - Az: XII ZB 512/19; BGH, 09.03.2016 - Az: XII ZB 693/14). Eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen besonders hoher Wohnkosten kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige nicht dargelegt hat, sich um eine Reduzierung seiner Kreditbelastungen im Einvernehmen mit dem Kreditgeber bemüht zu haben, und ihm zugleich noch Spielraum zur Reduzierung freiwilliger Altersvorsorgeaufwendungen verbleibt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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