Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen.
Nach § 6 a Abs. 1 BKGG erhalten Personen - wie bereits zuvor - für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne des § 4 BKGG haben (Nr. 1), ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt (vgl. Nr. 2) und bei Bezug von Kinderzuschlag keine - bzw. nur eine stark eingeschränkte (vgl. § 6 a Abs. 1a BKGG) - Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht (vgl. Nr. 3).
Der Höhe nach beläuft sich der Kinderzuschlag aktuell auf bis zu 185 € pro Kind (vgl. §§ 6 a Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3 BKGG; bis 30. Juni 2019 bis zu 170 € monatlich, § 6 a Abs. 2 Satz 1 BKGG aF); die Summe der einzelnen Kinderzuschläge bildet gemäß § 6 a Abs. 4 BKGG den Gesamtkinderzuschlag (§ 6 a Abs. 2 Satz 2 BKGG aF), über den nach § 6 a Abs. 7 Satz 1 BKGG (zuvor als Soll-Vorschrift in § 6 a Abs. 2 Satz 3 BKGG aF) für einen Bewilligungszeitraum von jeweils sechs Monaten zu entscheiden ist. Gezahlt wird der Kinderzuschlag an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 6 a Abs. 1 BKGG).
Die unterhaltsrechtliche Einordnung des Kinderzuschlags ist streitig.
Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kinderzuschlag ist zum 1. Juli 2019 durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Familienzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 29. April 2019 (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG; BGBl. I S. 530) neu geregelt worden.Nach § 6 a Abs. 1 BKGG erhalten Personen - wie bereits zuvor - für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne des § 4 BKGG haben (Nr. 1), ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt (vgl. Nr. 2) und bei Bezug von Kinderzuschlag keine - bzw. nur eine stark eingeschränkte (vgl. § 6 a Abs. 1a BKGG) - Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht (vgl. Nr. 3).
Der Höhe nach beläuft sich der Kinderzuschlag aktuell auf bis zu 185 € pro Kind (vgl. §§ 6 a Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3 BKGG; bis 30. Juni 2019 bis zu 170 € monatlich, § 6 a Abs. 2 Satz 1 BKGG aF); die Summe der einzelnen Kinderzuschläge bildet gemäß § 6 a Abs. 4 BKGG den Gesamtkinderzuschlag (§ 6 a Abs. 2 Satz 2 BKGG aF), über den nach § 6 a Abs. 7 Satz 1 BKGG (zuvor als Soll-Vorschrift in § 6 a Abs. 2 Satz 3 BKGG aF) für einen Bewilligungszeitraum von jeweils sechs Monaten zu entscheiden ist. Gezahlt wird der Kinderzuschlag an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 6 a Abs. 1 BKGG).
Die unterhaltsrechtliche Einordnung des Kinderzuschlags ist streitig.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


