Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineZum Umfang der gesteigerten Barunterhaltspflicht (
§ 1603 Abs. 2 BGB) eines Elternteils gegenüber einem beim anderen Elternteil lebenden Kind aus erster Ehe, wenn in der zweiten Ehe weitere Kinder betreut werden, von denen eines aufgrund einer Schwerbehinderung besonders betreuungsbedürftig ist.
Zur Heranziehung des für das behinderte Kind gezahlten, an den unterhaltspflichtigen Elternteil als Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes zur Deckung des Barunterhaltsbedarfs des nicht betreuten Kindes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die aus
§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB folgende Freistellung von der Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt gilt nur gegenüber dem selbstbetreuten Kind, nicht gegenüber dem beim andern Ehegatten lebenden Kind, für das keine Betreuung geleistet wird.
Das Maß des geschuldeten Unterhalts (
§ 1610 Abs.1 BGB) richtet sich, da minderjährige Kinder noch keine selbständige Lebensstellung haben, grundsätzlich nach der in den Einkommensverhältnissen zum Ausdruck kommenden Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils, wobei zum Einkommen in diesem Sinne auch die aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbaren Einkünfte gehören (vgl. Ziff. 9 der Unterhaltsrechtlichen
Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz). Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB besteht gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern eine erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern, die die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung ihrer Arbeitskraft beinhaltet und bei nicht hinreichendem Bemühen um Arbeit zum Ansatz eines fiktiven Einkommens führen kann, insbesondere wenn nicht einmal Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung gezahlt werden kann. Allerdings kann die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils wiederum durch die ihm obliegende Betreuung eines oder mehrerer Geschwisterkinder beeinträchtigt sein.
Erhält ein behindertes Kind Pflegegeld in Höhe zuzüglich einer Pauschale für Pflegesachleistungen, so ist jedenfalls Pflegegeld ohne die Pauschale als Einkommen anzusehen, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, das in voller Höhe für den Unterhalt eingesetzet werden muss (§ 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB XI). Nach § 13 Abs. 6 S. 1 SGB XI bleibt nämlich das an den Pflegenden geleistete Pflegegeld bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche und Unterhaltsverpflichtungen nur grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 6 S. 2 SGB XI u. a. für den Unterhaltspflichtigen im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 BGB. Kann ein barunterhaltspflichtiger Elternteil den Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes aus sonstigen Einkünften nicht decken, so hat er den Einkommensanteil des Pflegegeldes einzusetzen. Durch diese Regelung ist eine angemessene Abwägung zwischen der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des Pflegegeldes, der immateriellen Belastung auf Seiten des Pflegenden und den Interessen der Unterhaltsberechtigten erzielt worden; eine weitere Abwägung ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich.
Für Unterhaltszwecke einzusetzen ist nur der durch die Versorgungsleistungen nicht verbrauchte Teil. Nach § 1610 a BGB ist zu vermuten, dass die behinderungsbedingten Mehraufwendungen der Sachleistungspauschale entsprechen.