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§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz