Die prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T im Wege der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 setzt den Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft voraus. Diese Beschränkung verstößt weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie auf sachlichen Gründen beruht und von den Betroffenen durch eigenes Verhalten beeinflussbar ist.
Fehlt es an einer aktuellen oder absehbaren Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft, kann sich der Betroffene bereits mangels Klagebefugnis nicht auf eine Verletzung der Berufsfreiheit berufen. Dies gilt auch dann, wenn eine künftige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich lediglich als vage und bei lebensnaher Betrachtung fernliegende Möglichkeit in Betracht kommt. In einem solchen Fall fehlt es an dem für eine Grundrechtsverletzung erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der Regelung und einer konkreten Berufsausübung.
Rechtsgrundlage der Umstellung alter Fahrerlaubnisse
Die prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T richtet sich nach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV in Verbindung mit Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf Antrag ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen ausgefertigt. Nach Nr. A I. der Anlage 3 entspricht eine bis zum 31. Dezember 1988 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 den neuen Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Auf Antrag wird darüber hinaus die Klasse T erteilt, die zum Führen von bis zu 60 km/h schnellen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnellen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen berechtigt. Nach der amtlichen Anmerkung zur Anlage 3 wird die Klasse T in diesem Zusammenhang jedoch nur solchen Personen zugeteilt, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.Welche Bedeutung hat der Tätigkeitsnachweis für die Erteilung der Klasse T?
Wird der geforderte Nachweis einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erbracht, scheidet ein Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung der Klasse T aus. Vorliegend hatte der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt, sodass die Ablehnung des Antrags auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften rechtmäßig war.Ist die Beschränkung mit der Berufsfreiheit vereinbar?
Eine Verletzung der Berufsfreiheit setzt regelmäßig voraus, dass die betroffene Regelung in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und infolge ihrer Gestaltung eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 16.07.2012 - Az: 1 BvR 2983/10) liegt eine solche Tendenz nicht bereits dann vor, wenn eine Regelung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme die Rahmenbedingungen der Berufsausübung in einer Weise verändert, die einen engen Zusammenhang zur Berufsausübung begründet.Fehlt es an einer aktuellen oder absehbaren Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft, kann sich der Betroffene bereits mangels Klagebefugnis nicht auf eine Verletzung der Berufsfreiheit berufen. Dies gilt auch dann, wenn eine künftige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich lediglich als vage und bei lebensnaher Betrachtung fernliegende Möglichkeit in Betracht kommt. In einem solchen Fall fehlt es an dem für eine Grundrechtsverletzung erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der Regelung und einer konkreten Berufsausübung.
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VG Berlin, 21.10.2016 - Az: 4 K 143.16
ECLI:DE:VGBE:2016:1021.4K143.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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