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MPU-Anordnung ohne ausreichende Begründung ist formal fehlerhaft

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Eignungsbeurteilung eines Strafgerichts entfaltet im späteren Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis keine Bindungswirkung. Die Fahrerlaubnisbehörde darf und muss die Kraftfahreignung eigenständig prüfen, insbesondere wenn sie weitere, vom Strafgericht nicht gewürdigte Straftaten in den Blick nimmt. Eine gleichwohl angeordnete Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist jedoch rechtswidrig, wenn die Anordnung nicht den Begründungsanforderungen genügt - die Weigerung des Betroffenen, ein solches Gutachten vorzulegen, darf dann nicht zu seinen Lasten gewertet werden.

Keine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an strafgerichtliche Eignungsfeststellungen im Neuerteilungsverfahren

Für die Frage, ob eine zuvor entzogene Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 FeV setzt dies die positive Feststellung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - Az: 16 B 666/07). Fraglich war, ob eine im vorausgegangenen Strafverfahren getroffene Eignungsbeurteilung die Fahrerlaubnisbehörde im späteren Neuerteilungsverfahren bindet.

Eine solche Bindung besteht nicht. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ordnet eine Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich nur „in einem Entziehungsverfahren“ an. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Neuerteilungsverfahren scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG dient der Koordination zwischen der dem Strafgericht (§ 69 StGB) und der Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG) gleichermaßen zustehenden Entziehungsbefugnis, um doppelte Prüfungen und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Für die Neuerteilung ist demgegenüber ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig; eine vergleichbare Koordinationsnotwendigkeit besteht insoweit nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - Az: 16 A 1472/10; entgegen VGH Bayern, 10.06.2014 - Az: 11 C 14.218). Selbst wenn ein Strafgericht die Eignung positiv feststellt, etwa im Rahmen einer Sperrfristentscheidung nach § 69a StGB, folgt daraus kein Anspruch auf Neuerteilung, da hierüber im Strafverfahren nicht entschieden werden kann.

Etwas anderes gilt für die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils: Von diesen darf die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall ausgehen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, etwa neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

Welche Bedeutung hat es, wenn das Strafgericht nur einen Teil des Sachverhalts würdigt?

Eine Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn diese Vorschrift entsprechend angewendet würde, sofern die Behörde ihrer Eignungsprüfung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde legt als das Strafgericht. Hat der Betroffene neben den im Straßenverkehr begangenen Taten auch Straftaten begangen, die zwar nicht von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst werden, wegen des darin zutage tretenden hohen Aggressionspotenzials aber im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, rechtfertigen diese eine Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, ohne dass insoweit überhaupt Gegenstand der strafgerichtlichen Urteilsfindung. Straftaten weisen dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und Verhaltensmuster erkennen lassen, die sich negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs gilt als empirisch nachgewiesen.


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VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - Az: 10 S 77/15

ECLI:DE:VGHBW:2016:0727.10S77.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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