Eine Postzustellungsurkunde beweist Zustellungsart, -zeit und -ort in vollem Umfang. Wer die Zustellung bestreitet, muss konkrete Umstände darlegen, die auf eine Falschbeurkundung durch den Postzusteller hindeuten; allgemeine Zustellprobleme oder die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügen nicht. Wird die Anordnung eines Aufbauseminars danach als wirksam zugestellt angesehen, rechtfertigt deren Nichtbefolgung die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe.
Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gelten diese Grundsätze über die landesrechtlichen Verwaltungszustellungsvorschriften, im vorliegenden Fall über § 148 Abs. 1 Satz 2 LVwG, der auf die genannten Vorschriften der ZPO verweist.
Wann wird die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe richtet sich nach § 2a Abs. 3 StVG. Sie setzt unter anderem voraus, dass der Betroffene einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Entscheidend ist dabei, ob die behördliche Anordnung dem Betroffenen wirksam bekanntgegeben wurde. Nur eine wirksam bekanntgegebene Anordnung kann Pflichten auslösen, deren Verletzung die Entziehung der Fahrerlaubnis trägt.Welche Beweiskraft hat die Postzustellungsurkunde?
Die Bekanntgabe erfolgt regelmäßig durch Zustellung. Wird diese durch eine Postzustellungsurkunde nachgewiesen, gilt sie nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO als öffentliche Urkunde. Sie erbringt den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Dazu gehören die Zustellungsart, der Zustellungszeitpunkt und der Zustellungsort. Diese Tatsachen gelten als formell bewiesen. Die Beweiskraft bindet Behörde und Gericht gleichermaßen.Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gelten diese Grundsätze über die landesrechtlichen Verwaltungszustellungsvorschriften, im vorliegenden Fall über § 148 Abs. 1 Satz 2 LVwG, der auf die genannten Vorschriften der ZPO verweist.
Wie lässt sich die Postzustellungsurkunde widerlegen?
Gegen den Inhalt der Urkunde ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Der Betroffene kann also nachweisen, dass das Beurkundete mit dem tatsächlichen Geschehen nicht übereinstimmt. Erforderlich ist grundsätzlich der volle Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde (vgl. Schreiber, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 418 Rn. 7 und 8).Urteil freischalten
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OVG Schleswig-Holstein, 09.08.2018 - Az: 4 MB 79/18
ECLI:DE:OVGSH:2018:0809.4MB79.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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