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Kokain am Steuer: Eidesstattliche Versicherung des Bruders ohne Beweiswert

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht glaubhaft, wenn ihr Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt wird.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte die Behauptung, bei einer Verkehrskontrolle sei nicht der Fahrerlaubnisinhaber, sondern dessen Bruder kontrolliert worden, durch polizeiliche Unterlagen entkräftet werden, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums Bestand hatte.

Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO und kommt insbesondere in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anwendung. Sie ist von der Beweisführung nach § 98 VwGO zu unterscheiden, die eine höhere Überzeugungsgewissheit voraussetzt. Glaubhaftmachung verlangt lediglich, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung spricht.

Grundsätzlich darf die Eignung der eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung nicht pauschal in Zweifel gezogen werden, insbesondere nicht im Eilverfahren, in dem eine umfassende Sachverhaltsaufklärung regelmäßig nicht stattfindet. Die eidesstattlich versicherten Tatsachen dürfen aber auch nicht ungeprüft als wahr unterstellt werden. Vielmehr obliegt es dem Gericht, im Rahmen der gebotenen Würdigung zu prüfen, ob die Angaben durch andere Beweismittel entkräftet werden (vgl. BVerfG, 11.11.1993 - Az: 2 BvR 2451/93).

Für die Widerlegung des Inhalts einer eidesstattlichen Versicherung kommt öffentlichen Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO besondere Bedeutung zu. Werden Feststellungen von Behörden im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form getroffen und enthalten diese Wahrnehmungen von Amtspersonen, handelt es sich um öffentliche Urkunden, die grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, sofern sie nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder einer weiteren Klärung bedürfen (vgl. VGH Bayern, 07.02.2022 - Az: 11 CS 21.2385). Eine solche öffentliche Urkunde kann als solche nicht allein durch eine gerichtliche Vernehmung des Betroffenen entkräftet werden (vgl. OVG Niedersachsen, 17.03.2023 - Az: 12 ME 19/23); dies gilt erst recht für eine bloße eidesstattliche Versicherung des Betroffenen selbst.

Welche Anforderungen galten für die Entkräftung einer eidesstattlichen Versicherung im konkreten Fall?

Vorliegend hatte der Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung behauptet, nicht er, sondern sein Bruder sei bei einer Verkehrskontrolle angetroffen und einer Blutentnahme unterzogen worden, bei der Kokain festgestellt wurde. Diese Behauptung wurde durch eine Strafanzeige samt Sachverhaltsdarstellung sowie eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde widerlegt, die von den bei der Kontrolle anwesenden Polizeibeamten gefertigt worden waren. Aus diesen Dokumenten ergab sich, dass der Betroffene die geforderten Personaldokumente ausgehändigt hatte und die kontrollierende Person durch Unterschrift die Belehrung über ihre Pflicht zu vollständigen und richtigen Angaben zur Person bestätigte. Da ein Lichtbildabgleich zum polizeialltäglichen Vorgehen gehört und den beteiligten Beamten eine fehlende Ähnlichkeit zwischen Bruder und Betroffenem hätte auffallen müssen, wurde die auf der Wahrnehmung neutraler Amtspersonen beruhende Dokumentation als vorrangig gegenüber der eidesstattlichen Versicherung des am Verfahrensausgang interessierten Antragstellers angesehen.

Welche Rechtsfolge ergibt sich für die Fahrerlaubnisentziehung?

Wird der Konsum einer harten Droge im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - wie Kokain - festgestellt, ist der Betroffene nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV ohne Weiteres als fahrungeeignet anzusehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis in diesem Fall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Kann die eidesstattliche Versicherung, mit der der Konsum bestritten oder eine Verwechslung geltend gemacht wird, durch andere Beweismittel widerlegt werden, verbleibt es bei der Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung.


VG Koblenz, 21.04.2023 - Az: 4 L 295/23.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2023:0421.4L295.23.KO.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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