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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge: Voraussetzungen bei Alkoholmissbrauch

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Alkoholmissbrauchs setzt begründete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Betroffene in überschaubarer Zukunft alkoholisiert ein solches Fahrzeug führen wird. Ein Gutachten, das nur allgemein eine künftige Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss prognostiziert, aber nicht darlegt, warum auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ein Kontrollverlust zu erwarten ist, ist nicht verwertbar.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war im zu entscheidenden Fall, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde einer Person das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (wie Fahrräder) wegen Alkoholmissbrauchs untersagen darf und welche Anforderungen an ein hierzu eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten zu stellen sind. Vorliegend wehrte sich ein Betroffener im Eilverfahren gegen eine solche Untersagung. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Untersagung?

Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet erweist. Die Eignung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften für fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge, nämlich § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 StVG sowie § 46 i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV. Die §§ 11 bis 14 FeV gelten nach § 3 Abs. 2 FeV entsprechend, soweit sie ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs voraussetzen (vgl. Hentschel/König/Dauer, 45. Aufl. 2019, § 3 FeV Rn. 11 m.w.N.).

In der Rechtsprechung bestehen Bedenken, ob § 3 Abs. 1 FeV mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BVerwG, 04.12.2020 - Az: 3 C 5.20; VGH Bayern, 08.06.2021 - Az: 11 Cs 21.968; OVG Saarland, 03.05.2021 - Az: 1 B 30/21; VG Gelsenkirchen, 23.09.2021 - Az: 7 L 901/21). Diese Frage kann offenbleiben, wenn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Wann liegen Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch vor?

Liegen Tatsachen vor, die einen Alkoholmissbrauch begründen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Diese Vorschrift gilt über § 3 Abs. 2 FeV auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (vgl.OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2011 - Az: 10 B 10415/11.OVG). Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Entsprechende Tatsachen liegen nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene als Kraftfahrer unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Erst recht gilt dies, wenn er ohne Teilnahme am Straßenverkehr alkoholauffällig geworden ist. Die Gesamtumstände müssen vielmehr Zweifel begründen, ob der Betroffene zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs sicher trennen kann. Es müssen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach Alkoholkonsum ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und dadurch eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen wird (vgl.OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2011 - Az: 10 B 10415/11.OVG).


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VG Koblenz, 31.08.2022 - Az: 4 L 810/22.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0831.4L810.22.KO.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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