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Fahrerlaubnisentzug nach Cannabis- und Alkoholkonsum

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Fahrerlaubnisbehörde darf bereits durch positive Gutachten ausgeräumte Eignungszweifel nicht erneut zum Anlass einer Begutachtung nehmen. Ein negatives Gutachten trägt eine Entziehung nur, wenn es die Nichteignung schlüssig und nachvollziehbar begründet; ein bloß festgestellter erhöhter Alkoholkonsum ohne Begründung eines fehlenden Trennungsvermögens genügt nicht.

Wann ist die Fahrerlaubnis zu entziehen?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensspielraum zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). Wurde kein Widerspruchsverfahren durchgeführt, ist dies der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids.

Darf die Behörde bereits ausgeräumte Eignungszweifel erneut zum Anlass einer Begutachtung nehmen?

Die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV setzt nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 FeV voraus, dass Tatsachen „bekannt werden“. Es genügt nicht, dass solche Tatsachen lediglich „vorliegen“. Sachverhalte, die der Behörde bereits bekannt waren und aufgrund derer sie bereits eine Begutachtung angeordnet hat, sind keine neu bekannt gewordenen Tatsachen. Andernfalls könnte die Behörde dieselben Umstände beliebig oft zur Überprüfung der Fahreignung heranziehen. Fehlt es an dem Verweisungstatbestand des § 46 Abs. 3 FeV, ist der Anwendungsbereich der §§ 11 bis 14 FeV nicht eröffnet.

Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Betroffene die aus früheren Verstößen resultierenden Zweifel bereits durch ein positives Gutachten ausgeräumt hat. Ob allein aus der Zusammenschau zweier derart bereits geklärter Zuwiderhandlungen erneut Eignungszweifel entstehen können, ist höchst fraglich, da die Behörde in einem solchen Fall lediglich „alte“, bereits bekannte Tatsachen kombiniert.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2007 und eine Fahrt unter Cannabiseinfluss im Jahr 2016. Beide Vorfälle waren bereits Gegenstand einer positiven medizinisch-psychologischen bzw. fachärztlichen Begutachtung, sodass sie nicht erneut zur Anordnung einer weiteren Untersuchung herangezogen werden konnten.

Wann ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen?

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Eine Trunkenheitsfahrt, die als Straftat nach § 316 StGB geahndet wurde, ist keine Zuwiderhandlung nach § 24a StVG und fällt nicht unter diese Vorschrift. Sie ist vielmehr von § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV erfasst, der im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch Straftaten unter Alkoholeinfluss umfasst (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV, Rn. 25). Eine bereits getilgte Zuwiderhandlung nach § 24a StVG darf zudem nicht mehr verwertet werden.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV um eine gebundene Entscheidung. Die Vorschrift sieht ausschließlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor. Die zunächst erfolgte Anordnung nur einer psychologischen Untersuchung, die später um medizinische Fragestellungen ergänzt wird, schafft eine Rechtsfolge, die das Gesetz so nicht kennt.

Ist ein Gutachten trotz rechtswidriger Anordnung verwertbar?

Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es grundsätzlich nicht an, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber der Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt. Das Gutachten stellt dann eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar (vgl. BVerwG, 19.03.1996 - Az: 11 B 14.96; BVerwG, 18.03.1982 - Az: 7 C 69.81; VGH Bayern, 15.06.2009 - Az: 11 CS 09.373; VGH Bayern, 11.06.2014 - Az: 11 CS 14.532).


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VG Augsburg, 04.07.2018 - Az: Au 7 S 18.936


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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