Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlichem Entzug wegen einer Trunkenheitsfahrt ist in der Rechtsprechung ungeklärt, ob die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zusätzlich das Vorliegen eines der in Buchst. a bis c FeV genannten Gründe voraussetzt. Solange diese Rechtsfrage offen ist, scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig aus, da hierfür ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache erforderlich ist.
Gutachtenanforderung nach strafgerichtlichem Fahrerlaubnisentzug
Wird die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt strafgerichtlich entzogen, stellt sich nach Ablauf der Sperrfrist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Die Norm ordnet die Gutachtenanforderung an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründe entzogen war. Diese Gründe knüpfen unter anderem an einen feststehenden Alkoholmissbrauch oder an wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss an.Was gilt bei einmaliger Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6 Promille?
Umstritten ist, ob eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,6 Promille für sich genommen die Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV rechtfertigt, oder ob zusätzlich die Voraussetzungen eines der unter den Buchstaben a bis c FeV genannten Gründe positiv festgestellt werden müssen. Die obergerichtliche Rechtsprechung beantwortet diese Frage unterschiedlich. Teilweise wird vertreten, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt für ein Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst (vgl. VGH Baden-Württemberg, 15.01.2014 - Az: 10 S 1748/13). Andere Obergerichte lassen die Frage, ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen der Buchstaben a bis c erfüllt sein müssen, ausdrücklich offen (vgl. VGH Bayern, 08.10.2014 - Az: 11 CE 14.1776). Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt (vgl. BVerwG, 24.06.2013 - Az: 3 B 71/12). Vorliegend war streitgegenständlich eine strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille.Bedeutung für den vorläufigen Rechtsschutz
Bleibt die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt, sind die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis als offen zu bewerten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und setzt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache voraus. Bei lediglich offenen Erfolgsaussichten ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.Interessenabwägung zulasten des vorläufigen Rechtsschutzes
Im Rahmen der danach vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrssicherheit und der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrern ausgehen, hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit Dritter betreffen. Diesen Interessen kommt gegenüber dem persönlichen, unter Umständen auch beruflich motivierten Interesse an der vorläufigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig der Vorrang zu. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass geringe alkoholtypische Ausfallerscheinungen trotz erheblicher Blutalkoholkonzentration auf eine Alkoholgewöhnung und Toleranzbildung hindeuten können, was Zweifel an der Kraftfahreignung zusätzlich zu begründen vermag. Auch grundrechtlich geschützte Interessen, insbesondere die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, treten hinter das Interesse an der Verkehrssicherheit zurück, wenn die Fahrerlaubnis gerade auch zur Ausübung einer beruflichen Fahrtätigkeit benötigt wird und von dem Betroffenen daher eine gesteigerte Verkehrsteilnahme zu erwarten ist. Im Ergebnis führt die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 123 VwGO bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig dazu, dass eine vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht erfolgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2008 - Az: 1 S 100.08).
OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - Az: 1 S 91.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0717.OVG1S91.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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