Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (Missachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase) ist die Verhängung eines Fahrverbots auch dann gerechtfertigt, wenn im konkreten Einzelfall keine tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag. Der Verordnungsgeber hat die abstrakte Gefährdung bei Kreuzungsampeln typisierend festgelegt, weshalb es auf eine individuelle Gefahrenprognose des Betroffenen nicht ankommt.
Diese Wertung steht im Einklang mit der allgemeinen strafrechtlichen Behandlung abstrakter Gefährdungsdelikte. So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB auch dann bejaht, wenn sich der Täter zuvor davon überzeugt hatte, dass im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (vgl. BGH, 04.04.1985 - Az: 4 StR 93/85; BGH, 24.04.1975 - Az: 4 StR 120/75). Bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern war es gerade das Anliegen des Gesetz- und Verordnungsgebers, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen.
Welche Folge hat ein qualifizierter Rotlichtverstoß?
Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG setzt eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung des Kraftfahrzeugführers voraus. Liegt einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV genannten Regelfälle vor, indiziert dies eine solche grobe Pflichtverletzung. Für die Nichtbeachtung eines roten Wechsellichtzeichens, das länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt, sieht Nr. 132.2 BKat regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots vor. Bei den hier erfassten Pflichtverletzungen handelt es sich um vom Verordnungsgeber hervorgehobene schwerwiegende Verstöße, die häufig zu schweren Verkehrsunfällen führen und die subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen.Kommt es auf eine tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an?
Bei Kreuzungsampeln, zu denen auch Fußgängerampeln zählen, ist nach der Konzeption des Verordnungsgebers eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen. Eine Einschränkung dahingehend, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen, vom Anwendungsbereich der Nr. 132.2 BKat ausgenommen werden, ist nicht zulässig (vgl. BayObLG, 30.12.1996 - Az: 2 ObOWi 940/96). Die Grundentscheidung, bestimmte Verhaltensweisen als regelmäßig besonders gefährlich und damit als grundsätzlich verboten einzustufen, bindet auch die Gerichte. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen ist.Diese Wertung steht im Einklang mit der allgemeinen strafrechtlichen Behandlung abstrakter Gefährdungsdelikte. So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB auch dann bejaht, wenn sich der Täter zuvor davon überzeugt hatte, dass im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (vgl. BGH, 04.04.1985 - Az: 4 StR 93/85; BGH, 24.04.1975 - Az: 4 StR 120/75). Bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern war es gerade das Anliegen des Gesetz- und Verordnungsgebers, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen.
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