Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 ‰ kann die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Einzelfall widerlegt sein, wenn die Fahrt zur verkehrsarmen Zeit auf einer ausschließlich von Fußgängern genutzten Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr erfolgt und keine Ausfallerscheinungen feststellbar sind. An die Stelle der Fahrerlaubnisentziehung tritt in einem solchen Fall das Regelfahrverbot.
Vorliegend betraf dies die Fahrt eines E-Scooters durch eine Fußgängerzone, bei der eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 ‰ festgestellt wurde. Eine derartige Alkoholisierung begründet regelmäßig die Annahme der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und damit die Erfüllung des objektiven Tatbestands.
Wann liegt eine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr vor?
§ 316 Abs. I, Abs. II StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss unter Strafe, wenn der Täter infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für die fahrlässige Tatbegehung genügt es, dass der Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können und müssen. Tatbestandlich erfasst sind dabei nicht nur Kraftfahrzeuge im klassischen Sinne, sondern auch Elektrokleinstfahrzeuge (EKF) wie E-Scooter, da diese als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB gelten.Vorliegend betraf dies die Fahrt eines E-Scooters durch eine Fußgängerzone, bei der eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 ‰ festgestellt wurde. Eine derartige Alkoholisierung begründet regelmäßig die Annahme der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und damit die Erfüllung des objektiven Tatbestands.
Welche Bedeutung hat das Geständnis für die Beweiswürdigung?
Ein glaubhaftes und von Unrechtseinsicht getragenes Geständnis kann durch urkundsbeweisliche Verlesung von Ermittlungsunterlagen - etwa polizeilichen Anzeigen, ärztlichen Berichten zur Blutprobenentnahme und Blutalkoholbefunden - auf seine Tragfähigkeit überprüft und bestätigt werden. Stimmen die geständigen Angaben mit den objektiven Beweismitteln überein, kann hierauf die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestützt werden.Welche Kriterien sind für die Strafzumessung maßgeblich?
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind sämtliche für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Strafmildernd wirken sich regelmäßig ein glaubhaftes Geständnis, fehlende strafrechtliche Vorbelastungen und eine erkennbare Unrechtseinsicht aus. Darüber hinaus kann die konkrete Tatsituation - etwa eine objektiv geringe abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs - strafmildernd zu berücksichtigen sein, wenn die Fahrt zu verkehrsarmer Zeit auf einer Fläche stattfindet, die üblicherweise nicht dem fließenden Verkehr dient, und keine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zu besorgen war.Wann entfaltet die Regelvermutung des § 69 Abs. II Nr. 2 StGB keine Indizwirkung?
Nach § 69 Abs. II Nr. 2 StGB wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Verurteilung nach § 316 StGB in der Regel vermutet. Es handelt sich dabei jedoch um eine widerlegliche Vermutung, die in Ausnahmefällen aufgrund der Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit entkräftet werden kann.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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