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E-Scooter im Halteverbot: Vermieter zahlt Verfahrenskosten bei fehlenden Nutzerdaten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Halter und Vermieter von E-Scootern im Free-Floating-Betrieb haftet nach § 25a StVG für die Kosten eines Bußgeldverfahrens, wenn er gegenüber der Verfolgungsbehörde keine zustellungsfähige Anschrift des Mieters mitteilt und die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers dadurch einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Die bewusste Entscheidung, keine hinreichenden Identifizierungsdaten der Nutzer zu erheben, schließt den Einwand der Unbilligkeit der Kostentragung aus und steht auch mit der DSGVO in Einklang.

E-Scooter als Kraftfahrzeug im Sinne des § 25a StVG

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 eKFV sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 25a StVG. § 11 Abs. 5 eKFV stellt Elektrokleinstfahrzeuge lediglich für die Parkgebote Fahrrädern gleich, um ihnen die entsprechend zugewiesenen Verkehrsflächen zu erschließen - eine Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des § 25a StVG ist damit nicht verbunden. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen, wie schon ihr Wortlaut nahelegt. Der Verordnungsgeber hat die Gleichstellung mit Fahrrädern ausdrücklich mit der Knappheit von Parkraum begründet und dabei Elektrokleinstfahrzeuge weiterhin dem Kreis der Kraftfahrzeuge zugerechnet (BR-Drs. 158/19, S. 39). § 25a StVG verfolgt einen eigenständigen Sinn und Zweck: Über eine sekundäre Kostentragungspflicht des Halters - der bei Kraftfahrzeugen als registrierter Halter leichter feststellbar ist als bei anderen Fahrzeugen - soll eine verfassungsmäßig legitime Steuerungswirkung nach dem Veranlasserprinzip erreicht werden.

Objektiver Halt- und Parkverstoß als Voraussetzung

§ 25a StVG setzt einen objektiv begangenen Halt- oder Parkverstoß voraus, der im Bußgeldverfahren hätte geahndet werden können. Erforderlich ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder sonstige äußere Umstände veranlasst wurde. Besonders angeordnete Halt- und Parkverbote - etwa durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) - richten sich an alle Fahrzeuge einschließlich Fahrräder und damit auch an Elektrokleinstfahrzeuge. Dabei beziehen sich diese Verbote allerdings ausschließlich auf die Fahrbahn, nicht auf den Gehweg, wie sich bereits aus Anlage 2 zur StVO (Nr. 62 und 63) ergibt. Wird ein Elektrokleinstfahrzeug - wie vorliegend - auf der Fahrbahn selbst im Geltungsbereich eines durch Zeichen 283 angeordneten absoluten Haltverbots abgestellt, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG, 52.2 Anlage BKat vor.

Unangemessener Ermittlungsaufwand bei unvollständiger Auskunft

Die Kostenhaftung des Halters nach § 25a StVG setzt weiter voraus, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dies ist der Fall, wenn der Halter der Verfolgungsbehörde lediglich einen Namen, eine Mobilfunknummer und eine E-Mail-Adresse des Mieters mitteilt, nicht aber die nach § 111a OWiG notwendigen Personalien - insbesondere keine Wohnanschrift oder vergleichbare Angabe zum ständigen Aufenthalt des Mieters. Weitere Ermittlungen wären in einem solchen Fall gemäß § 46 Abs. 4a OWiG nur über eine Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO möglich. Bei internationalen Anbietern von E-Mail-Postfächern kämen zudem Anfragen im Wege der internationalen Rechtshilfe in Betracht. Ein solcher Ermittlungsaufwand ist bei Bagatellverstößen im ruhenden Verkehr als konkret unverhältnismäßig anzusehen - zumal angesichts der kurzen Verjährungsfristen eine erfolgreiche Durchführung regelmäßig fraglich bleibt.

Keine Unbilligkeit der Kostentragung

Die Belastung des Halters mit den Verfahrenskosten ist auch nicht gemäß § 25a Abs. 1 S. 3 StVG unbillig. Wer als Unternehmen E-Scooter gewerbsmäßig im Free-Floating-Betrieb vermietet und dabei bewusst auf die Erhebung einer zustellungsfähigen Anschrift und weiterer Identifizierungsmerkmale der Mieter verzichtet, setzt strukturell das Risiko nicht sanktionierbarer Verkehrsverstöße. Anders als bei herkömmlichen Kraftfahrzeugvermietungen, die regelmäßig umfassende Mieterdaten erheben und Regresskonstruktionen vorsehen, schließt ein solches Geschäftsmodell von vornherein jede weitergehende Aufklärungsmöglichkeit aus. Darin liegt ein vorwerfbares Verhalten im Sinne des Gedankens der „omissio libera in causa“: Der Halter entzieht sich seiner Pflicht zur Aufklärung als Halter, möglicher Zweckveranlasser und Zustandsstörer in einer Weise, die er selbst - durch die Ausgestaltung seines Geschäftsmodells - herbeigeführt hat. Die allgemeine gesetzgeberische Zulassung und Regulierung von Elektrokleinstfahrzeugen befreit nicht von dieser Verantwortung.

DSGVO steht der Datenhaltung nicht entgegen

Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO verpflichtet zur Beschränkung der Datenerhebung auf das für den Verarbeitungszweck notwendige Maß. Angaben zur zustellungsfähigen Anschrift und weiteren Identität des Nutzers sind jedoch Daten, die im eigenen berechtigten Interesse des Vermieters liegen - etwa zur Geltendmachung von Schäden bei Vertragsverletzungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Darüber hinaus ermöglichen sie dem Halter, sich von seiner Haftung nach § 25a StVG zu entlasten und seinen gesetzlichen Auskunftspflichten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 S. 1 lit. b) DSGVO nachzukommen. Die DSGVO steht der Erhebung dieser Daten damit nicht entgegen, sondern stützt deren Zulässigkeit.


AG Stuttgart, 03.06.2023 - Az: 20 OWi 1497/23

Martin BeckerTheresia DonathAlexandra Klimatos

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