Wenn die Haftung dem Grund nach unstreitig ist, der Versicherer jedoch Einwände gegen die Forderungshöhe hat und den Schaden deswegen nicht vollständig reguliert, dann darf der Versicherungsnehmer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Versicherer muss die hierfür entstandenen Kosten tragen.
Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts jedenfalls aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sein muss. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.
Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vorneherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen können, dass der Schädiger ohne weiteres eine Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 823, 249, 257 BGB i.V.m. § 115 VVG zu, denn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im zu beurteilenden Schadensfall erforderlich.Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts jedenfalls aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sein muss. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.
Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vorneherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen können, dass der Schädiger ohne weiteres eine Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
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AG Stuttgart, 28.12.2018 - Az: 47 C 3458/18
ECLI:DE:AGSTUTT:2018:1228.47C3458.18.18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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