Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen der strafgerichtlichen Entziehung von einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) abhängig machen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sogenannte Zusatztatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
Dies folgt aus der systematischen Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV im Zusammenspiel mit den Tatbeständen der Buchstaben b und c dieser Norm. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist ein MPU bei erstmaliger Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l zwingend anzuordnen. Liegt die Konzentration darunter und handelt es sich um eine einmalige Zuwiderhandlung, rechtfertigt der bloße Verstoß als solcher die Anforderung eines MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV nicht.
Etwas anderes gilt, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Als solche sogenannte Zusatztatsache kommt insbesondere das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration in Betracht. Dieses Fehlen von Ausfallerscheinungen lässt auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung - sog. Giftfestigkeit - schließen, die wiederum ein Indiz für regelmäßigen und erheblichen Alkoholkonsum darstellt. Wer trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine für diesen Zustand typischen Symptome zeigt, offenbart damit eine Toleranz gegenüber Alkohol, die ohne regelmäßigen Konsum nicht erklärbar ist.
Die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Der Verordnungsgeber hat mit diesen Regelbeispielen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die anderen Tatbestände und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Die in § 13 Satz 1 Nr. 2 b und c FeV zum Ausdruck kommende Grundentscheidung - keine MPU-Pflicht unterhalb der Schwelle wiederholter Zuwiderhandlungen oder einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ - ist im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV als Auffangtatbestand zu beachten. Die Auffangvorschrift darf nicht dazu genutzt werden, die vom Verordnungsgeber bewusst gezogenen Grenzen zu umgehen. Nur bei Vorliegen aussagekräftiger Umstände, die über die Trunkenheitsfahrt selbst hinausgehen, ist die Anforderung eines MPU auf dieser Grundlage gerechtfertigt.
Dies folgt aus der systematischen Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV im Zusammenspiel mit den Tatbeständen der Buchstaben b und c dieser Norm. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist ein MPU bei erstmaliger Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l zwingend anzuordnen. Liegt die Konzentration darunter und handelt es sich um eine einmalige Zuwiderhandlung, rechtfertigt der bloße Verstoß als solcher die Anforderung eines MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV nicht.
Etwas anderes gilt, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Als solche sogenannte Zusatztatsache kommt insbesondere das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration in Betracht. Dieses Fehlen von Ausfallerscheinungen lässt auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung - sog. Giftfestigkeit - schließen, die wiederum ein Indiz für regelmäßigen und erheblichen Alkoholkonsum darstellt. Wer trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine für diesen Zustand typischen Symptome zeigt, offenbart damit eine Toleranz gegenüber Alkohol, die ohne regelmäßigen Konsum nicht erklärbar ist.
Die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Der Verordnungsgeber hat mit diesen Regelbeispielen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die anderen Tatbestände und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Die in § 13 Satz 1 Nr. 2 b und c FeV zum Ausdruck kommende Grundentscheidung - keine MPU-Pflicht unterhalb der Schwelle wiederholter Zuwiderhandlungen oder einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ - ist im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV als Auffangtatbestand zu beachten. Die Auffangvorschrift darf nicht dazu genutzt werden, die vom Verordnungsgeber bewusst gezogenen Grenzen zu umgehen. Nur bei Vorliegen aussagekräftiger Umstände, die über die Trunkenheitsfahrt selbst hinausgehen, ist die Anforderung eines MPU auf dieser Grundlage gerechtfertigt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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