Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG knüpft an das Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister an. Maßgeblich ist hierfür der Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Zuwiderhandlung („Tattagprinzip“), nicht der Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung. Eine vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung eintretende Punktetilgung ändert daran nichts.
Wann erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem?
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ordnet die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend an, sobald sich zu Lasten eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) mindestens 18 Punkte ergeben haben. Die Vorschrift formuliert eine unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit, an die keine weitere Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde mehr anknüpft. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, unabhängig von später - vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen.Auf welchen Zeitpunkt kommt es für das Erreichen der Punkteschwelle an?
Zentrale Streitfrage ist, zu welchem Zeitpunkt die Schwelle von 18 Punkten als erreicht gilt. In Betracht kommen zum einen der Tag der Begehung der letzten zum Erreichen der Punkteschwelle führenden Tat, zum anderen der Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung dieser Tat. Nach dem sogenannten Tattagprinzip ist der Tag der Tatbegehung maßgeblich. Die Rechtskraft der die Tat sanktionierenden Entscheidung bleibt für die Frage, wann die Punkteschwelle erreicht wurde, ohne Bedeutung; erforderlich ist lediglich, dass die Ahndung der jeweiligen Zuwiderhandlung überhaupt rechtskräftig wird, nicht aber, dass dies bereits zum maßgeblichen Stichtag der Fall ist.Wie wird das Tattagprinzip begründet?
Das Tattagprinzip wird mit Sinn und Zweck des Punktsystems begründet. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft würde Betroffene dazu verleiten können, aussichtslose Rechtsmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern und auf diesem Weg von einer zwischenzeitlichen Punktereduzierung zu profitieren. Der Gesetzgeber hat demgegenüber gerade die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im Blick gehabt. Dieser Gedanke lässt sich auf den Bereich des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG übertragen, da auch hier die Gefahr besteht, dass Rechtsmittel aus rein taktischen Gründen eingelegt werden, um die Rechtskraft hinauszuzögern und die Tilgungsreife einzelner Punkte zu erreichen. Eine solche Verzögerungsmöglichkeit würde der gesetzgeberischen Intention widersprechen, Mehrfachtäter rasch und effektiv von der weiteren Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Verstärkt wird diese Zielsetzung durch § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, wonach die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.Besteht ein Unterschied zwischen den Begriffen „Ergeben“ und „Erreichen“ von Punkten?
Zwischen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verwendeten Formulierung, wonach sich eine bestimmte Punktzahl „ergeben“ haben muss, und dem in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG verwendeten Begriff des „Erreichens“ von Punkten besteht kein sachlicher Unterschied. Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Begrifflichkeiten synonym verwendet. Daraus folgt, dass die Frage, wann sich Punkte „ergeben“ beziehungsweise sie „erreicht“ werden, innerhalb des gesamten § 4 StVG nur einheitlich beantwortet werden kann. Dies führt dazu, dass das für § 4 Abs. 4 StVG entwickelte Tattagprinzip gleichermaßen im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zugrunde zu legen ist.Welche Rolle spielt die Rechtskraft der zugrunde liegenden Verkehrsverstöße?
Den straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG können nur rechtskräftig geahndete und damit im Fahreignungsregister eintragungsfähige Verkehrsverstöße zugrunde gelegt werden. Dieser Umstand steht der Anwendung des Tattagprinzips jedoch nicht entgegen. Aus dem Erfordernis der Rechtskraft folgt allein, welche Verkehrsverstöße bei der Ermittlung des maßgeblichen Punktestands überhaupt berücksichtigt werden können; es trifft keine Aussage darüber, auf welchen Zeitpunkt für das Erreichen der Punkteschwelle abzustellen ist. Auch das Tattagprinzip verzichtet demnach nicht auf die Rechtskraft der die jeweiligen Zuwiderhandlungen ahndenden Entscheidungen. Es ist lediglich nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem für § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG maßgeblichen Zeitpunkt - dem Tag der letzten zum Erreichen der Punkteschwelle führenden Tat - eingetreten ist. Bis zum Eintritt der Rechtskraft befinden sich die mit der jeweiligen Tat verbundenen Punkte in einem Zustand schwebender Unwirksamkeit.Welche Bedeutung hat eine nachträgliche Punktetilgung?
Ist die Schwelle von 18 Punkten nach dem Tattagprinzip einmal erreicht, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Eine nachfolgende Punktetilgung, die vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung eintritt, ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Maßgeblich bleibt allein der nach dem Tattagprinzip bestimmte Zeitpunkt des Erreichens der Punkteschwelle; spätere Veränderungen des Punktestands - etwa durch Tilgungsfristen - werden nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, 25.09.2008 - Az: 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07; OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2011 - Az: 16 B 1500/11; VGH Bayern, 21.06.2010 - Az: 11 CS 10.377; VGH Bayern, 19.12.2011 - Az: 11 B 11.1848; OVG Sachsen, 25.06.2010 - Az: 3 B 65/10; VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - Az: 10 S 2053/10; VGH Baden-Württemberg, 10.05.2011 - Az: 10 S 137/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - Az: 16 B 1093/05).
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - Az: 16 B 1116/12
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1002.16B1116.12.00
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