Bei der Ermittlung des Punktestandes im VZR ist der Tattag einer Ordnungswidrigkeit entscheidend. Die Tilgung einer früheren Tat im Zeitraum zwischen der neuen Tat und deren rechtskräftiger Ahndung ist unerheblich.
Für die Entziehung einer Fahrerlaubnis genügt, wenn der Betroffene in dem vorangegangenen Zeitraum 18 Punkte oder mehr im VZR vorliegen hatte. Der Punktestand bei Erlass der Entziehung und mittlerweile erfolgte Tilgungen sind irrelevant.
Für die Entziehung einer Fahrerlaubnis genügt, wenn der Betroffene in dem vorangegangenen Zeitraum 18 Punkte oder mehr im VZR vorliegen hatte. Der Punktestand bei Erlass der Entziehung und mittlerweile erfolgte Tilgungen sind irrelevant.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2013 - Az: 16 B 1288/13
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