Die Maßnahmen, welche die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktezahlen zu treffen hat, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst.
Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer solchen weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute. Hat der Fahrerlaubnisinhaber einen Stand von 18 oder mehr Punkten erreicht, sind nachfolgende Tilgungen - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten - bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt zu lassen. Allein der Ablauf einer längeren Zeit nach tilgungsbedingter Unterschreitung der zuvor erreichten Schwelle von 18 Punkten führt nicht dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte.
Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer solchen weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute. Hat der Fahrerlaubnisinhaber einen Stand von 18 oder mehr Punkten erreicht, sind nachfolgende Tilgungen - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten - bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt zu lassen. Allein der Ablauf einer längeren Zeit nach tilgungsbedingter Unterschreitung der zuvor erreichten Schwelle von 18 Punkten führt nicht dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte.
VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - Az: 10 S 2053/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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