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Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung bei Verkehrsverstößen und Verhältnis zum Fahreignungs-Bewertungssystem

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV voraus, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist nur zulässig, wenn diese anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist. Dabei muss die Behörde darlegen, weshalb die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abweichung vom Regelsystem rechtfertigen.

Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG sieht ein abgestuftes Verfahren vor, bei dem Verkehrsverstöße nach Schwere und Anzahl mit Punkten bewertet werden und behördliche Maßnahmen erst ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte vorgesehen sind. Dieses System dient der Einheitlichkeit und Transparenz im Umgang mit Mehrfachtätern und soll sicherstellen, dass Betroffene frühzeitig Gelegenheit zur Verhaltensänderung erhalten. Ein Abweichen hiervon darf nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die Art, Häufigkeit oder der konkrete Hergang der Verstöße eine sofortige Eignungsüberprüfung zwingend erforderlich machen.

Eine bloße tabellarische Auflistung von Verkehrsverstößen ohne inhaltliche Auseinandersetzung genügt den Anforderungen nicht. Es ist notwendig, die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und die besonderen Umstände der Verstöße im Einzelnen zu würdigen. Andernfalls liegt ein Ermessensfehler vor. Werden Verstöße herangezogen, die nicht rechtskräftig festgestellt wurden, so dürfen diese nur berücksichtigt werden, wenn sich der Sachverhalt hinreichend zuverlässig aus den Ermittlungsakten ergibt. Fehlt es an einem nachweisbaren Vorsatz oder an einer tragfähigen Begründung für die Annahme besonderer Umstände, ist eine MPU-Anordnung rechtswidrig.

Nach dem gesetzlichen System hätte bei einem Punktestand unterhalb der Schwelle für eine Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgen müssen. Eine sofortige Gutachtenanordnung stellt in solchen Konstellationen eine unzulässige Vorwegnahme dar und bedarf einer besonders eingehenden Begründung. Unterbleibt diese, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine solche Grundlage nicht gestützt werden.


VG Bremen, 05.12.2018 - Az: 5 V 1804/18

Alexandra KlimatosDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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