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Sturz auf dem Radweg: Inline-Skater müssen mit versteckten Gefahren rechnen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auf Geh- und Radwegen richtet sich die Verkehrssicherungspflicht des Straßenunterhaltspflichtigen allein nach den Bedürfnissen der zugelassenen Nutzergruppen - also Fußgänger und Radfahrer. Inline-Skater können keinen über diesen Standard hinausgehenden Schutz beanspruchen. Sind Gefahrenquellen für den Nutzer erkennbar, entfällt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen.

Für die Nutzung öffentlicher Wege gilt der Grundsatz, dass der Straßenunterhaltspflichtige - in Rheinland-Pfalz aufgrund der hoheitlichen Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. § 48 Abs. 2 Landesstraßengesetz - den Weg in einem für die zugelassenen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gefahrenfreien Zustand zu erhalten hat. Umfang und Intensität dieser Pflicht bestimmen sich dabei nach Art und Maß der von der Straße ausgehenden Gefahren, der finanziellen und personellen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Körperschaft sowie dem berechtigten Vertrauen der Verkehrsteilnehmer, nicht von einer unerwarteten Gefahrenquelle überrascht zu werden.

Maßgeblich für die Bestimmung des einzuhaltenden Sicherheitsniveaus ist dabei allein der Nutzerkreis, für den der Weg ausdrücklich eröffnet wurde. Für einen Geh- und Radweg bedeutet dies, dass die Verkehrssicherungspflicht sich an den Bedürfnissen von Fußgängern und Radfahrern zu orientieren hat. Inline-Skater sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 1 Abs. 1 StVG, sondern als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO den Regeln für Fußgänger unterworfen. Hieraus folgt, dass Inline-Skater auf einem für Fußgänger und Radfahrer freigegebenen Weg keine bessere Bodenbeschaffenheit beanspruchen können als die übrigen zugelassenen Nutzer. Eine Anpassung der Verkehrssicherungspflicht an die erhöhten Sicherheitsbedürfnisse von Inline-Skatern kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann denkbar, wenn es sich um einen Weg handelt, der ausdrücklich und speziell für die Nutzung durch Inline-Skater bestimmt und gewidmet ist - was bei normalen Geh- und Radwegen typischerweise nicht der Fall ist.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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