Bei Erreichen von 18 Punkten muss die Fahrerlaubnis zwingen und ohne Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen entzogen werden. Voraussetzung sind rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße. Für die Rechtsfolgen, die das Gesetz an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es aber auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Tat an und nicht auf das Eintreten der Rechtskraft einer entsprechenden Sanktion. Erreicht nun ein Führerscheininhaber durch seinen Verstoß an einem bestimmten Tag 18 oder mehr Punkte, ist allein dies maßgeblich. Eine spätere Tilgung von Punkten ist unerheblich, ebenso die Frage, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist.
OVG Sachsen, 25.06.2010 - Az: 3 B 65/10
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