Nach § 26 Abs. 1 SächsPolG angenommen kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
Die Sicherstellung dient vor allem dem Schutz des Eigentums und des Besitzes und kommt regelmäßig dann zur Anwendung, wenn der Eigentümer oder Besitzer einer Sache insbesondere wegen Abwesenheit zu ihrem Schutz nicht in der Lage ist.
Die Sicherstellung hat sich daher an am mutmaßlichen Willen des Eigentümers oder Besitzers zu orientieren und erfordert eine Prognose über den wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens. Für diese Prognose sind die Erkenntnismöglichkeiten maßgebend, die der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung gestanden haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die hier von der Polizei erstellte Prognose, wegen eines zu befürchtenden
Diebstahls des Fahrzeugs oder dessen Beschädigung entspreche eine Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Klägers, ist nicht zu beanstanden.
Durch das vollständig offen stehende Fenster wäre es Dritten nicht nur möglich gewesen, das im Fahrzeug befindliche Navigationsgerät zu entwenden, sondern auch das Fahrzeug oder Teile hiervon zu stehlen oder – etwa bei einem fehlgeschlagenen Versuch, die elektronische Wegfahrsperre zu überwinden – zu beschädigen.
Der Eintritt eines solchen Schadens war auch wahrscheinlich, da schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ein geöffnetes Autofenster für Dritte Anlass sein kann, Zugriff auf das Fahrzeug zu nehmen. Die deshalb veranlasste Sicherstellung entsprach auch dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Eigentümer des Fahrzeugs. Denn sein objektives Interesse musste – wovon die vor Ort anwesenden Polizeibeamten auch zu Recht ausgegangen sind – auf die Sicherstellung seines Fahrzeugs als weniger belastende Maßnahme gegenüber den von einem unbefugten Zugriff Dritter verursachten Folgen gerichtet sein.
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