Das Verhältnis der Löschungsregelung des
§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung zum sog.
Tattagprinzip ist ungeklärt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob eine
Fahrerlaubnisentziehung, die wegen des Erreichens von 18
Punkten unter dem Regime des Punktsystems verfügt worden ist, nach dem Tattagprinzip weiterhin rechtmäßig ist, obwohl im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheids - die Tat, die zum Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister geführt hat, in Folge des Übergangs zum Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr berücksichtigungsfähig und daher am 01.05.2014 zu löschen ist.