Bei der Maßnahmenergreifung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem wird vom Tattagsprinzip abgekehrt. Maßgebend ist nicht länger der Zeitpunkt der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung, sondern derjenige, an dem die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt.
Mit der Regelung des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F. hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips ausgeschlossen, es soll für das Ergreifen von Maßnahmen anders als bei der Entstehung der Punkte keine Bedeutung haben. Dieser Rechtsfolge steht auch nicht das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.
Mit der Regelung des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F. hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips ausgeschlossen, es soll für das Ergreifen von Maßnahmen anders als bei der Entstehung der Punkte keine Bedeutung haben. Dieser Rechtsfolge steht auch nicht das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.
VG Magdeburg, 08.07.2015 - Az: 1 B 150/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


