Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG, nach der für Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreigungsregister gespeichert werden, das StVG und die zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab 1. Mai geltenden Fassung anzuwenden sind, gilt das Tattagprinzip.
Gegen die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach der frühere Verkehrsverstöße bis 2019 nach altem Recht, einschließlich der tilgungshemmenden Wirkungen des § 29 Abs. 6 StVG a.F., getilgt und gelöscht werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach der frühere Verkehrsverstöße bis 2019 nach altem Recht, einschließlich der tilgungshemmenden Wirkungen des § 29 Abs. 6 StVG a.F., getilgt und gelöscht werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
VG Neustadt, 21.01.2015 - Az: 1 L 1118/14.NW
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


