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Tattagsprinzip für Entscheidungen vor dem 30.04.2014

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG, nach der für Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreigungsregister gespeichert werden, das StVG und die zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab 1. Mai geltenden Fassung anzuwenden sind, gilt das Tattagprinzip.

Gegen die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach der frühere Verkehrsverstöße bis 2019 nach altem Recht, einschließlich der tilgungshemmenden Wirkungen des § 29 Abs. 6 StVG a.F., getilgt und gelöscht werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


VG Neustadt, 21.01.2015 - Az: 1 L 1118/14.NW


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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