Die Rechtmäßigkeit der
Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des Erreichens der im
Straßenverkehrsgesetz vorgeschriebenen Punktezahl bemisst sich ausschließlich nach dem Punktestand am Tattag. Eine nachträgliche Tilgung einzelner Eintragungen im
Verkehrszentralregister ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung unerheblich.
Nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn 18 oder mehr Punkte eingetragen sind oder waren. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis ohne Ermessensspielraum zu entziehen. Dabei ist sie an die rechtskräftigen Entscheidungen über Verkehrsverstöße gebunden. Die erforderlichen Vorstufen wie Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG) und Anordnung eines
Aufbauseminars (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) müssen zuvor ergriffen worden sein.
Für die Bewertung ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der jeweiligen Tat maßgeblich. Das sogenannte Tattagsprinzip bewirkt, dass ein Verkehrsverstoß unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft mit der entsprechenden Punktzahl in die Gesamtbewertung einfließt (vgl. BVerwG, 25.09.2008 - Az: 3 C 3/07 und 3 C 34/07). Daraus folgt, dass die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nicht auf die Teilnahme am Aufbauseminar abstellt, sondern bereits auf dessen Anordnung.
Eine spätere Tilgung einzelner Eintragungen im Verkehrszentralregister beeinflusst die Rechtmäßigkeit der Entziehung nicht. Sobald die maßgebliche Schwelle von 18 Punkten erreicht ist, bleibt die Entziehung auch dann geboten, wenn durch Zeitablauf eine Verringerung des Punktestandes eintritt (vgl. BVerwG, 25.09.2008 - Az: 3 C 21/07; VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - Az:
10 S 2053/10; VG Düsseldorf, 17.02.2010 - Az: 14 K 2911/09).
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung führt nicht zu einer Löschung oder Reduzierung bestehender Punkte. Eine Rechtsgrundlage für eine Absenkung des Punktestandes im Rahmen der Wiedererteilung besteht nicht, auch eine erweiternde Auslegung der Vorschriften kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, können persönliche oder berufliche Schwierigkeiten der betroffenen Person nicht berücksichtigt werden. Entscheidend bleibt allein, dass die nach dem Gesetz maßgebliche Punktzahl erreicht ist.