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Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

Dies gilt auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ohne die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmittel zu ergreifen, aufgrund dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt wird.

Auch hier ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen.

Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum. Insoweit ist die Behörde an diese rechtskräftige Verurteilung gebunden.


VG Düsseldorf, 25.06.2014 - Az: 14 K 9471/13

ECLI:DE:VGD:2014:0625.14K9471.13.00

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