Nach
§ 31a StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem
Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Bereits eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h rechtfertigt eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Beklagten war es vorliegend nicht möglich, den für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h am 25.04.2010 in Neuland verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen.
Von einer Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahme kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde im sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung und an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten.
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