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Tattagprinzip und das Rechtskraftprinzip: Punkte in Flensburg und Verjährung erklärt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Tattag - was ist das eigentlich?

Der Tattag ist der Tag, an dem ein bestimmter Gesetzesverstoß begangen wurde. Die Verjährungsfrist beginnt bei Bußgeldbescheiden mit dem Tattag. Dieser ist auch im Bescheid aufzuführen.

Das Tattagprinzip gilt nicht für Tilgungsfristen.

Was ist das Rechtskraftprinzip?

Das Rechtskraftprinzip stellt im Gegensatz zum Tattagprinzip auf das Datum, zu dem ein Bescheid Rechtskraft erlangt hat ab.

In aller Regel liegt also das Datum der Rechtskraft nach dem Datum des Tattages.

Tattagprinzip und die Punkte in Flensburg

Das Tattagprinzip ist im Verkehrsrecht besonders beim Punktestand von Bedeutung. Denn z.B. für das Erreichen der jeweiligen Eingriffsstufen für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde oder für die Anwendung des „Bonussystems“ durch freiwilligen Punkteabbau kommt es entscheidend darauf an, wann jeweils eine bestimmte Punktzahl „erreicht“ ist.

Hier wären zunächst einmal zwei Betrachtungsweisen denkbar.

Man kann es auf die Rechtskraft einer einzutragenden Entscheidung ankommen lassen (Rechtskraftprinzip) oder aber den Tag des Verstoßes als maßgeblich ansehen (Tattagprinzip).

Das Tattagprinzip ist maßgeblich für etwaige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Somit kommt es bei der Frage der Reduzierung von Punkten es nur darauf an, ob eine Tat beispielsweise bereits vor der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar begangen wurde. Auf die Rechtskraft kommt es nicht an.

Konkret wirkt sich dies wie folgt aus:

Hat der ein Verkehrsteilnehmer bereits 5 Punkte, begeht vor der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar aber noch eine weitere Ordnungswidrigkeit die mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist, so führt die Teilnahme nicht mehr zu einem Punkteabbau - auch dann nicht, wenn die neue Ordnungswidrigkeit erst nach dem Seminar rechtskräftig geahndet wird. Denn nach dem Tattagprinzip müssten bereits bei der Teilnahme mind. 6 Punkte berücksichtigt werden. Ein Punkteabbau ist daher nicht mehr möglich gewesen.

Bedeutung für Tilgungsfrist und Überliegefrist

Jede Eintragung von Punkten hat eine eigene Tilgungsfrist von 2 ½ , 5 oder 10 Jahren hat (je nachdem ob ein 1, 2 oder 3 Punkte kassiert wurden). Dies gilt für alle Eintragungen seit dem 1.5.2014.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt eine Eintragung aber noch für eine Überliegefrist von einem Jahr stehen.

Hierbei ist zu beachten, dass sich die Überliegefrist nach dem Tattag richtet. Auf die Rechtskraft des entsprechenden Bußgeldbescheides kommt es nicht an.

Die Tilgungsfristen bleiben dagegen gemäß § 29 StVG vom Tattag unberührt.

Sofern der Fahrerlaubnisinhaber nun vor Ablauf der Überliegefrist einen weiteren (rechtskräftigen) Verkehrsverstoß begeht, der ins Fahrerlaubnis-Register eingetragen wird und dieser Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde, so wirkt sich u.U. das auf den Gesamtpunktestand im Register aus.

Hier kommt (wieder) das Tattagprinzip ins Spiel. Es kommt darauf an, wann die weitere Tat tatsächlich begangen wurde. Wurde die Tat nach Ablauf der Tilgungsfrist begangen, dann ist sie für den Punktestand zum Zeitpunkt der Tilgung der alten Tat nicht zu berücksichtigen. Andernfalls sehr wohl.

Aus dem Schneider ist Betroffene auch dann, wenn der weitere Verstoß erst nach Ablauf der Überliegefrist gemeldet oder rechtskräftig wurde:

Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG). Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar nach dem maßgeblichen Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, zur Folge, dass diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf (BVerwG, 18.06.2020 - Az: 3 C 14.19)

Warum wird das Tattagprinzip angewendet?

Das Tattagprinzip ermöglicht die Verhängung von Maßnahmen auch dann, wenn sich der zum Tattag vorhandene Punktestand zwischen Tattag und Rechtskraft durch eine zwischenzeitliche Tilgung reduziert hat.
Stand: 01.06.2022 (aktualisiert am: 26.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Das Tattagprinzip stellt auf den Zeitpunkt ab, an dem der Gesetzesverstoß begangen wurde. Das Rechtskraftprinzip hingegen bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde. Im Verkehrsrecht, insbesondere bei der Punktebewertung in Flensburg, ist in der Regel das Tattagprinzip entscheidend.
Für den freiwilligen Punkteabbau durch ein Fahreignungsseminar kommt es darauf an, wie viele Punkte zum Zeitpunkt der Tat bereits vorlagen. Begeht ein Fahrer vor dem Seminar eine weitere Tat mit mindestens einem Punkt, kann diese den Punkteabbau verhindern – auch wenn der Bescheid dazu erst später rechtskräftig wird.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist verbleibt eine Eintragung für eine einjährige Überliegefrist im Register. Auch hier ist der Tattag entscheidend: Wurde ein neuer Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Tat begangen, ist dieser für den Gesamtpunktestand relevant.
Nein. Das Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG begrenzt das Tattagprinzip. Sobald die einjährige Überliegefrist verstrichen ist, darf eine Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, selbst wenn die Tilgung erst nach dem Tattag eines neuen Verstoßes erfolgt (vgl. BVerwG, 18.06.2020 - Az: 3 C 14.19).
Alexandra KlimatosTheresia DonathMartin Becker

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