Zwingt ein Verkehrsteilnehmer einem anderen ein bestimmtes Fahrverhalten dadurch auf, dass er neben ihm auf der Überholfahrbahn herfährt, kann grundsätzlich Gewalt vorliegen.
Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB liegt jedoch (noch) nicht darin, dass ein überholender Kfz-Führer mit seinem Pkw auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Strecke von 400 m neben dem Eingeholten herfährt und diesen so daran hindert, zum Überholen eines anderen Fahrzeugs auf die Überholspur zu wechseln.
Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB liegt jedoch (noch) nicht darin, dass ein überholender Kfz-Führer mit seinem Pkw auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Strecke von 400 m neben dem Eingeholten herfährt und diesen so daran hindert, zum Überholen eines anderen Fahrzeugs auf die Überholspur zu wechseln.
OLG Hamm, 13.08.1991 - Az: 4 Ss 775/91
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