Wer rückwärts aus einer Parkbucht in den fließenden Verkehr einfährt, unterliegt den höchsten Sorgfaltspflichten und haftet bei einer
Kollision mit einem überholenden Fahrzeug überwiegend.
Die Haftung richtet sich hierbei dem Grunde nach nach §§
7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Voraussetzung ist, dass der Schaden beim Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs eingetreten ist und nicht auf
höherer Gewalt beruht. Der Unabwendbarkeitsnachweis nach
§ 17 Abs. 3 StVG entlastet den Ausfahrenden nicht, wenn ein Idealfahrer in der konkreten Situation auch mit überholenden Fahrzeugen hätte rechnen müssen. Umgekehrt bleibt auch der Überholende haftbar, wenn ein Idealfahrer in dieser Situation nicht zum
Überholen angesetzt hätte.
Das Überfahren einer durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzungslinie (Zeichen 295) begründet kein Überholverbot im Sinne von
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Ein solches Verbot ergibt sich ausschließlich aus den Verkehrszeichen 276 und 277. Die durchgezogene Linie verbietet nicht das Überholen schlechthin, sondern - im Interesse des Gegenverkehrs - allein das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn. Wer eine wartende Fahrzeugkolonne unter Überfahren dieser Linie überholt, handelt damit nicht zwingend nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO unzulässig.
Das Überholmanöver ist auch dann nicht wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten, wenn in einer wartenden Kolonne eine Lücke freigehalten wird, um einem anderen Fahrzeug das Einfädeln zu ermöglichen. Unklar ist die Verkehrslage nur dann, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf. Der bloße Umstand, dass eine solche Lücke vorhanden ist, reicht hierfür nicht aus.
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