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Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe bei Nichtteilnahme am Aufbauseminar

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe findet ihre Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht fristgerecht nachkommt.

Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG voraus, dass innerhalb der Probezeit eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG im Fahreignungsregister einzutragen ist. Dabei muss es sich entweder um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder um zwei weniger schwerwiegende Verstöße handeln. In einem solchen Fall ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist festzusetzen. Die Anordnung ist gemäß § 2a Abs. 6 StVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar.

Kommt der Betroffene der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so führt dies nach § 2a Abs. 3 StVG zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der zugrunde liegende Verkehrsverstoß tatsächlich begangen wurde. Maßgeblich ist allein die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit und die Bestandskraft der daraufhin angeordneten Teilnahme am Aufbauseminar. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2016 - Az: 1 S 50.16; VGH Bayern, 18.01.2016 - Az: 11 C 15.2808).

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst sind im Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung unbeachtlich. Wird eine solche Anordnung nicht fristgerecht angefochten, erlangt sie Bestandskraft mit der Folge, dass sie verbindlich bleibt. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach § 2a Abs. 3 StVG genügt daher die Nichtvorlage einer Teilnahmebescheinigung. In diesem Zusammenhang ist auch anerkannt, dass ein etwaiger Begründungsmangel der Ausgangsverfügung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG durch Nachholung geheilt werden kann.


VG Lüneburg, 16.10.2019 - Az: 1 A 129/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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