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Vereinbarkeit eines eingeschossigen Anbaus an eine Doppelhaushälfte mit dem Rücksichtnahmegebot

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, weil das Baugrundstück zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, die Umgebung des Baugrundstücks aber nicht einem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete entspricht, ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots.

Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil das in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen Gebiet einem Gebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Letzteres gilt jedoch nur im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Soweit das Maß der baulichen Nutzung oder die Bauart in Rede steht, ergibt sich das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB, weil sich § 34 Abs. 2 BauGB nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht.

Die an das Rücksichtnahmegebot zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Einerseits kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Nachbarn ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Andererseits braucht derjenige, der ein Bauvorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind.

Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn ihm die nachteiligen Einwirkungen des streitigen Bauwerkes billigerweise nicht mehr zuzumuten sind.

Die Kriterien, nach denen diese Zumutbarkeitsschwelle bestimmt werden kann, lassen sich nicht allgemein beschreiben. Der Schutz des Gebots der Rücksichtnahme setzt bereits vor der Schwelle ein, die durch einen „schweren und unerträglichen“ Eingriff in das Eigentum markiert wird.

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