Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGO das Ziel, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170) einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens mit Schriftsatz vom... zusammengefasst vor: Sie sei am... an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt und gelte seit dem... nach überstandener Krankheit als genesene Person. Die Feststellung der Infektion sei am... mittels fachgerecht durchgeführten PCR-Tests erfolgt. Das Robert Koch-Institut (RKI) habe mit Wirkung vom 15. Januar 2022 die fachlichen Vorgaben für den Genesenennachweis verändert und die Geltungsdauer des Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage verkürzt. Hieraus resultiere für sie eine untragbare Einschränkung ihres Lebens, da alle landesrechtlichen Eindämmungsmaßnahmen Bezug auf die Dauer des Genesenenstatus nähmen. Die Verkürzung auf die Hälfte der bisherigen Geltungsdauer sei drastisch und bedürfe einer ausführlichen Begründung, die beim Blick auf die Website des RKI fehle. Zudem werde mittels einer Verweisungskette eine Bundesoberbehörde in gewissem Maße zur Gesetzgebung ermächtigt, was einen Verstoß gegen das verfassungsmäßige Rechtsstaatsprinzip darstelle. Sämtliche Nachbarländer Deutschlands hätten eine längere Dauer für den Genesenenenstatus festgelegt. Zudem hätten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 25. Januar 2022 darauf geeinigt, dass Corona-Erkrankte künftig EU-weit einheitlich sechs Monate als genesen gelten sollten. Auch schließe eine (Durch)Impfung keineswegs eine fortbestehende Infektiosität geimpfter Menschen aus. Überdies überwögen für die Antragstellerin die Risiken einer Impfung deren Vorteile um ein Vielfaches. Ihr Immunschutz sei aufgrund ihrer vorausgegangenen Erkrankung mit dem Coronavirus gewährleistet. Die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus sei sowohl politisch als auch unter Medizinern stark umstritten.
Die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus habe unmittelbaren Einfluss auf alle ihre Dispositionen; die Teilnahme am öffentlichen Leben werde generell erschwert. Verstöße gegen die angegriffene Regelung seien zudem bußgeldbewehrt. Auch habe sie ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sächs-CoronaSchVO sei rechtswidrig, da die ihr zugrundeliegende Vorschrift des § 2 Nr. 4, 5 SchAusnahmV gegen wesentliche Verfassungsprinzipien sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Sie sei in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil ihr trotz bestehender Immunität eine Verlängerung des Status als genesene Person aufgrund der entsprechenden Verordnungsgrundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO verweigert werde. Sie werde im Unterschied zu vollständig geimpften Personen und solchen, deren Infektion mit dem Coronavirus weniger als drei Monate zurückliege, ungleich behandelt, obwohl es sich um wesentlich gleiche Personengruppen handele. Zudem verletze § 2 Nr. 5 SchAusnahmV grundlegende Verfassungsgrundsätze, wie die der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Da die Vorschrift mittels Link auf eine Website des RKI verweise, die durch das RKI jederzeit geändert werden könne, stelle dies den Bürger vor erhebliche Rechtsunsicherheit. Wegen des dynamischen Verweises sei ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG gegeben.
Auch liege eine unzulässige Rückwirkung vor. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verstoße au-ßerdem gegen die Wesentlichkeitstheorie, da aufgrund der dynamischen Verweisung das RKI zur Abwägung über höchst relevante Verfassungsgüter berechtigt werde. Auch angesichts des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG stelle die vorgenommene Art der Verkündung (u. a. Link zur Website des RKI) einen Verstoß dar. Die Antragstellerin verweist insoweit auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages „Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Genesenennachweises durch Rechtsverordnung“ vom 28. Januar 2022. Sie könne sich schließlich auch auf einen Anordnungsgrund stützen, da sie die 2G- und teilweise 2G Plus-Zutrittsbeschränkungen nach Ablauf ihres Genesenennachweises daran hinderten, an vielen Bereichen des öffentlichen Lebens teilzunehmen.
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