Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage.
Die Antragsteller verfügen über Digitale COVID-Zertifikate der EU, aus denen hervorgeht, dass sie am ... November 2021 jeweils positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden und bis zum ... Mai 2022 als genesen gelten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2), die auf vorläufige Feststellung gerichtet sind, dass sie bis zum ... Mai 2022 als genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV gelten, haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig, da den Antragstellern zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für Klagen und Anträge, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern würde. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen.
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