Auch bei der Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes abzustellen (sog. Tattagprinzip).
Die Regelung des § 4 V StVG zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber die bei Erreichen von 18 Punkten zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis davon abhängig gemacht hat, dass gegenüber dem Betroffenen zuvor die Maßnahmen nach § 4 III S.1 Nrn.1 und 2 StVG ergriffen wurden, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene darauf noch in der erwünschten Weise reagieren kann, nämlich indem er sein Verhalten im Straßenverkehr ändert. Die Bestimmung des § 4 V StVG soll nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 III S.1 Nr.3 StVG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst greift, wenn der Betr. zuvor alle "Warnstufen" durchlaufen hat.
Diese Warnfunktion kann lediglich das Tattagprinzip, nicht jedoch das Rechtskraftprinzip im gebotenen Umfang sicherstellen.
Die Regelung des § 4 V StVG zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber die bei Erreichen von 18 Punkten zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis davon abhängig gemacht hat, dass gegenüber dem Betroffenen zuvor die Maßnahmen nach § 4 III S.1 Nrn.1 und 2 StVG ergriffen wurden, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene darauf noch in der erwünschten Weise reagieren kann, nämlich indem er sein Verhalten im Straßenverkehr ändert. Die Bestimmung des § 4 V StVG soll nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 III S.1 Nr.3 StVG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst greift, wenn der Betr. zuvor alle "Warnstufen" durchlaufen hat.
Diese Warnfunktion kann lediglich das Tattagprinzip, nicht jedoch das Rechtskraftprinzip im gebotenen Umfang sicherstellen.
VGH Baden-Württemberg, 14.02.2013 - Az: 10 S 82/13
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