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Streit um den Genesenenstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für einen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller „- wie im Digitalen COVID-Zertifikat der EU ausgewiesen - bis zum (näher bezeichneten Tag) als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021 gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die neue SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 oder durch den neuen § 22a Abs. 2 IfSG verkürzt worden ist,“ fehlt aktuell das Rechtsschutzbedürfnis, weil § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. außer Kraft getreten ist.

Ein sog. EU-Genesenenzertifikat ist kein Verwaltungsakt.

Ein EU-Genesenenzertifikat hat zwar eine Gültigkeit von höchstens 180 Tagen, betrifft Personen aber lediglich im Hinblick auf die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit in der EU. Für den Genesenenstatus im Sinne von Vorschriften des nationalen Rechts wie denen über die sog. einrichtungsbezogene Impflicht (vgl. § 20a Abs. 1 IfSG) ist das Zertifikat grds. ohne Belang.

Im Eilverfahren muss derzeit offen bleiben, ob der Satzteil „und höchstens 90 Tage zurückliegt“ in dem den (nationalen) Genesenennachweis betreffenden § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG verfassungsgemäß ist. Bei insoweit offenen Erfolgsaussichten kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen würden (hier für einen der sog. einrichtungsbezogenen Impflicht unterfallenden Antragsteller verneint).


VGH Baden-Württemberg, 05.04.2022 - Az: 1 S 645/22

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