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19 Punkte und mehr ... - Führerscheinentzug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für das vorliegen einer Punktezahl von 19 oder mehr und den entsprechenden Entzug der Fahrerlaubnis kommt es allein auf den Zeitpunkt der Entziehungsanordnung an. Werden einer oder mehr Punkte im Widerspruchsverfahrensverlauf getilgt, so ist dies unerheblich.


OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - Az: 16 B 1093/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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