Für das vorliegen einer Punktezahl von 19 oder mehr und den entsprechenden Entzug der Fahrerlaubnis kommt es allein auf den Zeitpunkt der Entziehungsanordnung an. Werden einer oder mehr Punkte im Widerspruchsverfahrensverlauf getilgt, so ist dies unerheblich.
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - Az: 16 B 1093/05
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