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Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Depression

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer die Fahreignung ausschließenden Depression kann nicht allein auf ein fachärztliches Gutachten gestützt werden, wenn dieses widersprüchliche Angaben zur Suizidalität unaufgelöst lässt und die Ursachen festgestellter Krisensituationen nicht hinreichend begründet einordnet. Auch der Verzicht auf eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung sowie eine nicht leitliniengerechte fachärztliche Zuständigkeit können die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens in Frage stellen.

Genügt ein fachärztliches Gutachten stets als Nachweis der Fahrungeeignetheit?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses infolge einer psychischen Erkrankung - hier einer schweren Depression - nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist der Erlass des Bescheids.

Ein ärztliches Gutachten, das die fehlende Fahreignung im Wesentlichen auf zurückliegende Suizidversuche stützt, muss die dort zutage getretenen Umstände vollständig und widerspruchsfrei würdigen. Bleiben im Gutachten Widersprüche unaufgelöst - etwa wenn der Betroffene selbst im Rahmen einer ärztlichen Wundversorgung eine Suizidalität verneint hat und eine nachfolgende fachärztliche Untersuchung trotz Kenntnis des Vorfalls keine Auffälligkeiten ergab -, ist die Tragfähigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres gesichert.

Gleiches gilt, wenn der Gutachter einen weiteren, als Suizidversuch gewerteten Vorfall auf angebliche Belastungs- und Persönlichkeitsfaktoren zurückführt, ohne hinreichend zu begründen, weshalb die vom Betroffenen selbst angegebene Ursache - im vorliegend zugrunde liegenden Fall starke Schmerzen infolge einer Zahnbehandlung - als bloß „eindimensional“ anzusehen sei. Verhält sich weder das Gutachten noch eine in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme dazu, ob die geschilderten Beschwerden nach Art und Dauer eine Zuspitzung der Situation bis zur subjektiven Ausweglosigkeit begründen konnten, und wird zudem nicht berücksichtigt, dass eine frühere Suizidalität nicht bekannt war und die beurteilungsrelevanten Handlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem konkreten, punktuellen Anlass standen, bestehen durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Beurteilung.


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OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2019 - Az: 16 E 232/17

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0325.16E232.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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