Wird einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen, hat eine Klage gegen die zusätzlich verfügte Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde für diese Aufforderung nicht gesondert den Sofortvollzug angeordnet hat. Eine hierauf gestützte Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, wenn die gesetzte Abgabefrist bereits vor Eintritt der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung abgelaufen war.
Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt bereits bei zwei selbständigen, in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang stehenden Konsumvorgängen vor (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). An der mangelnden Trennung zwischen Konsum und Fahren fehlt es, wenn durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung verkehrsrelevanter Eigenschaften nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). Nach ständiger Rechtsprechung genügt hierfür bereits ein festgestellter THC-Wert oberhalb von 1 ng/ml, ohne dass es auf den Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - Az: 12 ME 227/08). Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV vor, ist von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel ohne weitere Sachaufklärung, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung, auszugehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (vgl. OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - Az: 12 ME 49/17).
Im für die Entscheidgung maßgeblichen Fall war von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, da zwei im zeitlichen Zusammenhang stehende Konsumvorgänge vor Fahrten mit einem Kraftfahrzeug festgestellt wurden. Die dabei ermittelten THC-Werte lagen deutlich oberhalb der maßgeblichen Grenze, sodass von einer fehlenden Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen war. Besondere, ausnahmsweise für eine fortbestehende Fahreignung sprechende Umstände waren nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung erstreckt sich nicht automatisch auf die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins. Aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Ablieferungspflicht auch bei Anfechtung der Entziehungsverfügung besteht, sofern die Behörde deren sofortige Vollziehung angeordnet hat, folgt keine Entbehrlichkeit einer gesonderten Sofortvollzugsanordnung für die Abgabepflicht selbst. Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich nicht um ein förmliches Gesetz im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (vgl. VGH Bayern, 22.09.2015 - Az: 11 CS 15.1447; OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - Az: 1 S 31.07).
Vorliegend bezog sich die im Bescheid getroffene Sofortvollzugsanordnung sowohl nach ihrer systematischen Stellung im Bescheid als auch nach ihrer Begründung ausschließlich auf die Fahrerlaubnisentziehung. Eine eigenständige Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Abgabe des Führerscheins fehlte. Der gegen die Abgabeaufforderung gerichteten Klage kam daher aufschiebende Wirkung zu.
Die Androhung eines Zwangsmittels darf grundsätzlich auch bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts erfolgen, sofern sie mit diesem verbunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - Az: 11 B 9.09). Rechtswidrig ist eine solche Androhung jedoch dann, wenn die gesetzte Frist zur Vornahme der geforderten Handlung nicht an den Eintritt der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit anknüpft, sondern auf einen fest bestimmten Kalendertag abstellt, der bereits vor deren Eintritt liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - Az: 11 B 9.09).
Im zu entscheidenden Fall war die zur Abgabe des Führerscheins gesetzte Frist als fester Kalendertag bestimmt, der bereits vor Ablauf der Klagefrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung lag. Die hierauf gestützte Androhung eines Zwangsgeldes war daher rechtswidrig.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer unter die in Anlage 4 zur FeV aufgeführten Erkrankungen oder Mängel fällt. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur dann gegeben, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und keine weiteren, die Eignung ausschließenden Umstände hinzutreten.Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt bereits bei zwei selbständigen, in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang stehenden Konsumvorgängen vor (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). An der mangelnden Trennung zwischen Konsum und Fahren fehlt es, wenn durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung verkehrsrelevanter Eigenschaften nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). Nach ständiger Rechtsprechung genügt hierfür bereits ein festgestellter THC-Wert oberhalb von 1 ng/ml, ohne dass es auf den Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - Az: 12 ME 227/08). Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV vor, ist von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel ohne weitere Sachaufklärung, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung, auszugehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (vgl. OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - Az: 12 ME 49/17).
Im für die Entscheidgung maßgeblichen Fall war von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, da zwei im zeitlichen Zusammenhang stehende Konsumvorgänge vor Fahrten mit einem Kraftfahrzeug festgestellt wurden. Die dabei ermittelten THC-Werte lagen deutlich oberhalb der maßgeblichen Grenze, sodass von einer fehlenden Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen war. Besondere, ausnahmsweise für eine fortbestehende Fahreignung sprechende Umstände waren nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar.
Welche Wirkung hat eine Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins?
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 FeV stellt eine gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung eigenständige Verfügung dar. Wird gegen sie Klage erhoben, entfaltet diese nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern kein gesetzlicher Ausschluss nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO greift und die Behörde nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert die sofortige Vollziehung der Abgabeverpflichtung angeordnet hat.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung erstreckt sich nicht automatisch auf die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins. Aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Ablieferungspflicht auch bei Anfechtung der Entziehungsverfügung besteht, sofern die Behörde deren sofortige Vollziehung angeordnet hat, folgt keine Entbehrlichkeit einer gesonderten Sofortvollzugsanordnung für die Abgabepflicht selbst. Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich nicht um ein förmliches Gesetz im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (vgl. VGH Bayern, 22.09.2015 - Az: 11 CS 15.1447; OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - Az: 1 S 31.07).
Vorliegend bezog sich die im Bescheid getroffene Sofortvollzugsanordnung sowohl nach ihrer systematischen Stellung im Bescheid als auch nach ihrer Begründung ausschließlich auf die Fahrerlaubnisentziehung. Eine eigenständige Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Abgabe des Führerscheins fehlte. Der gegen die Abgabeaufforderung gerichteten Klage kam daher aufschiebende Wirkung zu.
Welche Folgen hat die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung für die Zwangsvollstreckung?
Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, können mit Zwangsmitteln erst durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar sind oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Wird gleichwohl vor Eintritt der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit vollstreckt, liegt eine Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung vor.Die Androhung eines Zwangsmittels darf grundsätzlich auch bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts erfolgen, sofern sie mit diesem verbunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - Az: 11 B 9.09). Rechtswidrig ist eine solche Androhung jedoch dann, wenn die gesetzte Frist zur Vornahme der geforderten Handlung nicht an den Eintritt der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit anknüpft, sondern auf einen fest bestimmten Kalendertag abstellt, der bereits vor deren Eintritt liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - Az: 11 B 9.09).
Im zu entscheidenden Fall war die zur Abgabe des Führerscheins gesetzte Frist als fester Kalendertag bestimmt, der bereits vor Ablauf der Klagefrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung lag. Die hierauf gestützte Androhung eines Zwangsgeldes war daher rechtswidrig.
VG Lüneburg, 05.12.2018 - Az: 1 B 54/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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