Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss aus sich heraus verständlich machen, welche konkreten Tatsachen die Eignungszweifel begründen; eine nachträgliche Nachbesserung oder ein Austausch der Begründung durch die Behörde oder das Verwaltungsgericht ist unzulässig.
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes ist der frühere ultima-ratio-Grundsatz für die medizinische Verschreibung von Cannabis entfallen, sodass die ärztliche Therapiehoheit maßgeblich ist und eine gerichtliche Nachprüfung der medizinischen Indikation grundsätzlich nicht mehr stattfindet.
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes ist der frühere ultima-ratio-Grundsatz für die medizinische Verschreibung von Cannabis entfallen, sodass die ärztliche Therapiehoheit maßgeblich ist und eine gerichtliche Nachprüfung der medizinischen Indikation grundsätzlich nicht mehr stattfindet.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines Gutachtens
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen lediglich Zweifel an der Eignung, kann die Behörde nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines Gutachtens anordnen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder legt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Gutachtensanordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig war, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig - maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung.Welche Anforderungen gelten an die Begründung einer Gutachtensanordnung?
Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV muss die Behörde dem Betroffenen die Gründe für ihre Eignungszweifel darlegen. Diese formellen Anforderungen sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der Begutachtung unterzieht oder diese für ungerechtfertigt hält - eine Entscheidung, die angesichts der Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von erheblicher Bedeutung ist. Die Anordnung muss deshalb aus sich heraus verständlich sein; der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret Anlass der Anordnung ist und ob die mitgeteilten Umstände die behördlichen Zweifel rechtfertigen können. Dem Betroffenen bereits bekannte Umstände müssen zumindest so umschrieben werden, dass für ihn erkennbar ist, was zur Begründung herangezogen wird. Diese Anforderungen können nicht durch die Erwägung relativiert werden, der Betroffene werde ohnehin wissen, worum es gehe.Warum ist ein nachträglicher Austausch der Begründung unzulässig?
Ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanordnung kann weder nachträglich durch die Behörde noch durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Betroffene muss sich vielmehr zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der angeordneten Begutachtung aussetzt oder diese für ungerechtfertigt hält. Eine Heilung unzureichender Begründungen im gerichtlichen Verfahren scheidet damit aus, da andernfalls der Zweck der Begründungspflicht - dem Betroffenen eine informierte Entscheidung innerhalb der Frist zu ermöglichen - unterlaufen würde.Welche Bedeutung hat das Cannabisgesetz für die medizinische Indikation?
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 01.04.2024 gilt der zuvor in § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG normierte ultima-ratio-Grundsatz für die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr. Cannabis wurde aufgrund einer veränderten Risikobewertung aus den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und unterliegt für medizinische Zwecke nunmehr dem Medizinal-Cannabisgesetz, das eine dem § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG entsprechende Beschränkung nicht mehr enthält. § 3 Abs. 1 MedCanG knüpft die Verschreibung von Medizinal-Cannabis zudem nicht an eine bestimmte Diagnose. Es ist daher primär Sache des behandelnden Arztes zu entscheiden, ob eine cannabisbezogene Therapieform indiziert ist; eine eigenständige medizinische Bewertung der Indikation durch die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht findet insoweit grundsätzlich nicht mehr statt. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, etwa wenn es an einer hinreichend bestimmten und konsistenten ärztlichen Verschreibung des Medizinal-Cannabis fehlt.Wann liegt ein missbräuchlicher Konsum von Cannabis nach der Fahrerlaubnisverordnung vor?
Nach Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, wer psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich, das heißt regelmäßig übermäßig, einnimmt. Regelmäßigkeit setzt keinen täglichen oder nahezu täglichen übermäßigen Gebrauch voraus; es genügt, wenn dieser nicht nur sporadisch vorkommt. Ein missbräuchlicher Gebrauch kann etwa bei einer Einnahme in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten ärztlichen Verschreibung angenommen werden, da eine bestimmungsgemäße Einnahme nur vorliegt, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht. Zu berücksichtigen ist dabei, ob das Arzneimittel ausschließlich zur Bekämpfung eines konkreten Leidens unter ärztlicher Anleitung eingenommen wird oder ob andere Beweggründe, etwa eine berauschende Wirkung, eine wesentliche Rolle spielen.Welche Anforderungen gelten an eine ärztliche Verschreibung von Medizinal-Cannabis?
Cannabis darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG nur von Ärzten zu medizinischen Zwecken, also zur Heilung oder Schmerzlinderung, nicht jedoch als Genussmittel oder auf bloßen Patientenwunsch verschrieben werden. Den behandelnden Arzt trifft dabei eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Aufklärung des Patienten sowie der Eindeutigkeit der Medikation bezüglich Zeit, Dosis, Häufigkeit und Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i. V. m. § 2 Abs. 1 AMVV muss die Verschreibung insbesondere Darreichungsform und Dosierung enthalten; einer konkreten Dosierungsangabe bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn dem Patienten ein entsprechender Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und dies in der Verschreibung kenntlich gemacht wurde. Fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen trotz bestehender Ungereimtheiten in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht zur Vorlage weiterer klarstellender Unterlagen auf, treffen den Betroffenen insoweit auch keine Mitwirkungspflichten, deren Nichterfüllung ihm entgegengehalten werden könnte.Welche Bedeutung hat die Beendigung einer Cannabis-Medikation für bestehende Eignungszweifel?
Allein durch die Beendigung einer Medizinal-Cannabis-Therapie werden zuvor bestehende Eignungszweifel nicht ohne Weiteres ausgeräumt, insbesondere wenn die Beendigung während einer laufenden Prüfung der Fahreignung erfolgt (vgl. VG Würzburg, 06.05.2025 - Az: W 6 S 25.572). Ein vorgelegter Abstinenznachweis vermag bestehende Eignungszweifel nur dann vollständig auszuräumen, wenn er den einschlägigen Anforderungen an Untersuchungszeitraum und forensisch gesicherte Entnahmebedingungen genügt; eine lediglich einmalige negative Urinprobe reicht hierfür nicht aus.Wie verhält es sich mit der ursprünglichen Begründung bei einer gebundenen Entscheidung?
Da die Entziehung der Fahrerlaubnis eine gebundene Entscheidung darstellt, kommt es auf die ursprüngliche - gegebenenfalls fehlerhafte - Begründung nicht entscheidend an, wenn die Entziehung aus anderen Gründen materiell rechtmäßig ist, insbesondere wenn die fehlende Eignung des Betroffenen bereits anderweitig feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Steht eine solche anderweitige Nichteignung nicht fest, kann sich die Fahrerlaubnisentziehung folglich auch nicht aus anderen Gründen als materiell rechtmäßig erweisen.
VGH Baden-Württemberg, 27.08.2026 - Az: 13 S 526/26
ECLI:DE:VGHBW:2026:0827.13S526.26.00
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