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Fahreignung bei Substitutionsbehandlung mit Betäubungsmitteln

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - führt unabhängig von Konsumhäufigkeit, Wirkstoffkonzentration und tatsächlicher Verkehrsteilnahme zum Wegfall der Fahreignung. Auch eine ärztlich verordnete Substitutionsbehandlung mit Betäubungsmitteln begründet grundsätzlich keine Fahreignung, solange nicht eine mehr als einjährige, nachweislich stabile Substitution ohne Beigebrauch sowie eine gefestigte Verhaltens- und Einstellungsänderung vorliegen.

Wegfall der Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung begründen, finden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Steht die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Einholung eines Gutachtens; die Entziehung kann dann unmittelbar erfolgen.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt die Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - ohne weitere Voraussetzungen. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer tatsächlichen Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen (vgl. VGH Bayern, 05.02.2018 - Az: 11 ZB 17.2069). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen worden sind oder dieser die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. VGH Bayern, 22.09.2015 - Az: 11 CS 15.1447).

Wie wirken sich eigene Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus?

Angaben, die im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung nach ordnungsgemäßer strafprozessualer Belehrung gemacht werden, können im Fahrerlaubnisverfahren ohne weitere Konkretisierung zugrunde gelegt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber angegeben, Heroin über einen längeren Zeitraum konsumiert zu haben und „nicht mehr davon weggekommen“ zu sein. Derartige Angaben können - insbesondere in Zusammenschau mit dem Nachweis einer nachfolgenden mehrmonatigen Substitutionsbehandlung - sogar das Bestehen einer Betäubungsmittelabhängigkeit nahelegen (vgl. VGH Bayern, 06.11.2007 - Az: 11 CS 07.1069).

Substitutionsbehandlung als Betäubungsmittelkonsum

Auch die Einnahme eines im Rahmen einer ärztlich begleiteten Substitutionsbehandlung verordneten Betäubungsmittels - etwa eines morphinhaltigen Präparats gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III - erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Nr. 9.1 bzw. Nr. 9.3 der Anlage 4 FeV. Die dort normierte Wertung des Fehlens der Fahreignung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. VGH Bayern, 06.11.2007 - Az: 11 CS 07.1069; vgl. auch Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 2 StVG Rn. 51). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen solcher Ausnahmeumstände ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).


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VGH Bayern, 14.11.2018 - Az: 11 CS 18.963


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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