Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 FeV ist rechtswidrig, weil die Vorschrift nicht hinreichend bestimmt regelt, unter welchen Voraussetzungen Eignungszweifel bei Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bestehen und welche Aufklärungsmaßnahmen sie rechtfertigen. § 3 FeV verstößt damit gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sodass eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung im Eilrechtsschutzverfahren keinen Bestand hat.
Vorliegend stützte sich die Behörde auf eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug (BAK 0,69 ‰) sowie eine weitere Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter (AAK 0,25 mg/l). Beide Vorfälle waren zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung und des Bescheiderlasses noch verwertbar, da die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG noch nicht abgelaufen war.
Die amtliche Begründung zu § 3 FeV verweist insoweit auf § 2 Abs. 4 StVG, der jedoch ausdrücklich nur die Kraftfahreignung definiert. Ein den Anlagen 4 bis 6 zur FeV vergleichbares Regelwerk, das die unbestimmten Rechtsbegriffe der körperlichen und geistigen Anforderungen für Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge konkretisiert, existiert nicht. Auch aus der Verweisung des § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11 bis 14 FeV lässt sich kein hinreichend bestimmter Maßstab für spezifische Eignungszweifel gewinnen, da diese Vorschriften das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzen und wegen der Unterschiede zwischen Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen in Größe, Gewicht, Fahreigenschaften und Gefahrenpotential nicht unverändert übertragen werden dürfen.
Den Fahrerlaubnisbehörden stehen zudem keine den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vergleichbaren verkehrsmedizinischen Erkenntnisquellen zur Verfügung, die den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Eignungsmängeln beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wiedergeben. Rechtsprechung existiert hierzu praktisch nur zu Trunkenheitsfahrten, kaum zu Fahrten unter Drogeneinfluss, und nahezu nicht zu pathologischen oder charakterlichen Eignungsmängeln. Da die Beurteilung von Eignungsmängeln regelmäßig medizinisch-psychologischen Sachverstand erfordert, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Behörden ihr Ermessen auf Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung sachgerecht ausüben können.
Worum geht es bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde einer Person, die sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines Fahrzeugs erweist, das Führen dieses Fahrzeugs untersagen oder beschränken. Die Vorschrift erfasst dabei nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern über § 3 Abs. 2 FeV auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge oder E-Scooter. Liegen Tatsachen vor, die Eignungszweifel begründen, finden gemäß § 3 Abs. 2 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung - mit der Folge, dass die Behörde etwa die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern kann. Bleibt die geforderte Begutachtung aus, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen.Reicht eine wiederholte Trunkenheitsfahrt für die Anordnung eines Gutachtens aus?
Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV genügen grundsätzlich zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l.Vorliegend stützte sich die Behörde auf eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug (BAK 0,69 ‰) sowie eine weitere Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter (AAK 0,25 mg/l). Beide Vorfälle waren zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung und des Bescheiderlasses noch verwertbar, da die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG noch nicht abgelaufen war.
Warum verstößt § 3 FeV gegen das Bestimmtheitsgebot?
Die Norm ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde zu schwerwiegenden Eingriffen in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, da die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen - insbesondere mit dem Fahrrad - für die private Lebensgestaltung, Ausbildung und Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sein kann (vgl. BVerwG, 04.12.2020 - Az: 3 C 5.20). Die materiellen Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgen darf, sind jedoch nur lückenhaft geregelt. Insbesondere ist nicht hinreichend klar bestimmt, in welchen Fällen sich der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist und wann entsprechende Eignungszweifel gerechtfertigt sind.Die amtliche Begründung zu § 3 FeV verweist insoweit auf § 2 Abs. 4 StVG, der jedoch ausdrücklich nur die Kraftfahreignung definiert. Ein den Anlagen 4 bis 6 zur FeV vergleichbares Regelwerk, das die unbestimmten Rechtsbegriffe der körperlichen und geistigen Anforderungen für Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge konkretisiert, existiert nicht. Auch aus der Verweisung des § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11 bis 14 FeV lässt sich kein hinreichend bestimmter Maßstab für spezifische Eignungszweifel gewinnen, da diese Vorschriften das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzen und wegen der Unterschiede zwischen Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen in Größe, Gewicht, Fahreigenschaften und Gefahrenpotential nicht unverändert übertragen werden dürfen.
Den Fahrerlaubnisbehörden stehen zudem keine den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vergleichbaren verkehrsmedizinischen Erkenntnisquellen zur Verfügung, die den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Eignungsmängeln beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wiedergeben. Rechtsprechung existiert hierzu praktisch nur zu Trunkenheitsfahrten, kaum zu Fahrten unter Drogeneinfluss, und nahezu nicht zu pathologischen oder charakterlichen Eignungsmängeln. Da die Beurteilung von Eignungsmängeln regelmäßig medizinisch-psychologischen Sachverstand erfordert, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Behörden ihr Ermessen auf Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung sachgerecht ausüben können.
Welche Bedeutung hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
Wegen des nicht hinreichend bestimmbaren Inhalts des Eignungsbegriffs und der nicht näher eingrenzbaren entsprechenden Anwendung der §§ 11 ff. FeV ist davon auszugehen, dass die hierauf gestützten Maßnahmen auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Geboten wäre es, an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geringere Anforderungen zu stellen als an die Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und dabei zwischen fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen - insbesondere dem Fahrrad - zu differenzieren. Eine schematische Übertragung der für Kraftfahrzeuge geltenden Maßstäbe wird diesen Anforderungen nicht gerecht.Welche Folgen hat dies für das Eilrechtsschutzverfahren?
Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Beruht eine Untersagungsverfügung auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, ist sie bereits aus diesem Grund offensichtlich rechtswidrig, ohne dass es auf etwaige weitere, im Einzelfall geltend gemachte Rechtsfehler noch ankäme (vgl. VGH Bayern, 17.04.2023 - Az: 11 BV 22.1234).
VGH Bayern, 12.07.2023 - Az: 11 CS 23.551
Vorgehend: VG Würzburg, 01.03.2023 - Az: W 6 S 23.247
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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