Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit setzt keine Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand voraus. Maßgeblich ist allein die durch ein fachärztliches Gutachten festgestellte Fahrungeeignetheit infolge der Abhängigkeitserkrankung, unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Betroffene von der Polizei mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille zu Hause angetroffen worden, nachdem er über einen Zeitraum von einer Woche täglich erhebliche Mengen Alkohol - 0,6 Liter Wodka sowie 0,5 Liter Radler - konsumiert hatte, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Da bei dem Betroffenen bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden war, wurden diese Umstände zusammen mit weiteren Anhaltspunkten gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet.
Welche Voraussetzungen gelten für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit?
Nach den Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine solche Ungeeignetheit liegt nach der Fahrerlaubnisverordnung bei einer feststehenden Alkoholabhängigkeit vor. Anders als bei der Fahreignungsprüfung im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt kommt es bei der Alkoholabhängigkeit nicht darauf an, ob eine konkrete Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat. Die Abhängigkeitserkrankung als solche begründet die Fahrungeeignetheit, da sie die Fähigkeit zur dauerhaften Trennung von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme grundsätzlich infrage stellt.Wie wird die Alkoholabhängigkeit festgestellt?
Bestehen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung, kann sie die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine manifeste Alkoholabhängigkeit vorliegt, ist die Behörde an diese fachliche Einschätzung gebunden und hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Betroffene von der Polizei mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille zu Hause angetroffen worden, nachdem er über einen Zeitraum von einer Woche täglich erhebliche Mengen Alkohol - 0,6 Liter Wodka sowie 0,5 Liter Radler - konsumiert hatte, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Da bei dem Betroffenen bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden war, wurden diese Umstände zusammen mit weiteren Anhaltspunkten gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet.
Kommt es auf eine tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr an?
Die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setzt nicht voraus, dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das reine Trinkverhalten im privaten Rahmen genügt, um die Fahrungeeignetheit zu begründen, sofern es gutachterlich als Ausdruck einer Abhängigkeitserkrankung eingeordnet wird. Der Schutzzweck der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen, die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu gewährleisten, rechtfertigt ein präventives Eingreifen bereits vor einer konkreten Gefährdungssituation im Straßenverkehr.Rechtsfolge für den Sofortvollzug
Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an, bleibt ein hiergegen gerichteter Eilantrag ohne Erfolg, wenn die Behörde zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen ist. Die im vorliegenden Fall angeordnete Entziehung mit sofortiger Wirkung wurde daher als rechtmäßig bestätigt.
VG Neustadt, 28.09.2016 - Az: 1 L 784/16.NW
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