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Minischweine sind im allgemeinen Wohngebiet unzulässig!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

In durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten dürfen nur solche Kleintiere gehalten werden, die der für eine Wohnnutzung charakteristischen Freizeitbeschäftigung entsprechen. Als Kleintiere werden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen. Dagegen ist in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen sogenannten Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen ist dabei nicht angezeigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klage eines Ehepaares aus Haßloch gegen ein vom beklagten Landkreis Bad Dürkheim ausgesprochenes Verbot, im Garten ihres Wohngrundstücks in Haßloch Minischweine zu halten, ist erfolglos geblieben.

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Haßloch, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Das Grundstück ist von weiteren mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken umgeben. Sämtliche Gärten in der näheren Umgebung zum klägerischen Grundstück sind rückläufig ausgestaltet. Die Kläger halten im Garten ihres Grundstücks seit 2022 sogenannte Minischweine.

Nach Anwohnerbeschwerden forderte der Beklagte die Kläger im November 2023 auf, die beiden Schweine von ihrem Grundstück zu entfernen, da die Haltung von Schweinen in allgemeinen Wohngebieten unzulässig sei. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, bei den von ihnen gehaltenen Schweinen handele es sich nicht um Hängebauch- sondern um Minischweine. Diese zählten zu den Kleintieren und seien somit in einem Wohngebiet gebietsverträglich. Das Veterinäramt habe im August 2023 die Sauberkeit des Geheges als beispiellos hervorgehoben und bestätigt, dass eine artgerechte Haltung vorliege.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben die Kläger im April 2024 Klage. Ergänzend führten sie aus, das Halten der Schweine in einem Freigehege im Garten ihres Anwesens sei bauplanungsrechtlich zulässig, da die Ortsgemeinde Haßloch durch seinen dörflich-ländlichen Charakter und die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen geprägt sei. Ein allgemeines Wohngebiet in einem „Dorf“ unterscheide sich maßgeblich von einem Wohngebiet in einem städtisch geprägten Gebiet. Das geringe Ausmaß der Kleintierhaltung sprenge nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

Die Haltung von zwei Minischweinen im Garten ihres in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan weist das Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Anlagen zur Tierhaltung gehören nicht zu den in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Anlagen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Die gebietstypische Schutzwürdigkeit und Störempfindlichkeit wird in allgemeinen Wohngebieten im Wesentlichen von der störempfindlichen Hauptnutzungsart bestimmt. Das Wohnen darf keinen gebietsunüblichen Störungen ausgesetzt werden.

Zwar sind nach § 14 BauNVO in Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke oder des Wohngebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen gehören auch solche für die Kleintierhaltung. Allerdings ermöglicht § 14 BauNVO als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.

Kleintiere sind Nutztiere ebenso wie Hobbytiere, die zum Schutz, zur Unterhaltung oder zur Ernährung gehalten werden. In den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten dürfen nur solche Kleintiere gehalten werden, die der für eine Wohnnutzung charakteristischen Freizeitbeschäftigung entsprechen. Als Kleintiere werden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen. Dagegen ist in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen sogenannten Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen ist dabei nicht angezeigt. Minischweine können bis zu einem Meter lang werden und bis zu 100 kg wiegen.

Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führt typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten unüblich sind. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhalten, gehen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasten. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl kommt es bei Schweinen zudem zu nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiten.

Hieran ändert auch nichts, dass Haßloch ursprünglich einen dörflichen Charakter gehabt hat oder gar mit dem Spruch „Größtes Dorf der Welt“ wirbt. Gegenwärtig zeichnet sich die unmittelbare Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks – auf welches es im vorliegenden Fall allein ankommt - durch weit überwiegende Wohnnutzung aus.

Zwar kann im Einzelfall die Üblichkeit der Kleintierhaltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden, wenn eine konkrete Betrachtung ergibt, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden haben. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.


VG Neustadt, 11.09.2024 - Az: 5 K 427/24.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0911.5K427.24.NW.00

Nachfolgend: OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2025 - Az: 8 A 11067/24.OVG

Quelle: PM des VG Neustadt

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