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Keine Corona-Teststelle auf dem Messplatz in Bad Bergzabern

Corona-Virus Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Stadt Bad Bergzabern ist berechtigt, von dem Betreiber einer Corona-Teststelle auf dem Messplatz der Stadt die Beseitigung des aufgestellten Containers zu verlangen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller betreibt in einem Container in Bad Bergzabern eine Corona-Teststation, die er auf dem im Eigentum der Stadt stehenden Grundstück, auf dem sich neben dem Gebäude der Sparkasse Südpfalz ein öffentlicher Parkplatz befindet, aufgestellt hat. Den vom Antragsteller nachträglich gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Betreiben der Corona-Teststation auf dem genannten Parkplatz lehnte die Stadt Bad Bergzabern mit Bescheid vom 19. August 2022 ab. Zugleich forderte sie den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Container bis zum 31. August 2022 abzubauen, da das öffentliche Interesse zur uneingeschränkten Nutzung des Parkplatzes höher anzusehen sei als der Weiterbetrieb der Teststation.

Am 22. August 2022 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein. Ferner suchte er am 30. August 2022 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung stehe im öffentlichen Interesse, sondern das Betreiben einer Teststation. Diese diene dem Allgemeinwohl. Dagegen sei der Parkplatz durch den Betrieb lediglich minimal betroffen.

Die 4. Kammer hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 erweise sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Das Aufstellen eines Containers zum Betreiben einer Corona-Teststation auf dem Parkplatz vor der Sparkasse sei straßenrechtlich eine Sondernutzung, für die der Antragsteller verantwortlich sei. Die Stadt Bad Bergzabern habe dem Antragsteller auch ermessensfehlerfrei die Beseitigung des Containers aufgegeben. Da der Antragsteller die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht besitze, sei das Betreiben der Corona-Teststelle auf dem öffentlichen Parkplatz vor der Sparkasse formell illegal. Es seien auch keine Gründe erkennbar, aufgrund derer die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung im vorliegenden Fall für den Erlass der Beseitigungsanordnung nicht als ausreichend zu erachten wäre. Soweit die Stadt Bad Bergzabern argumentiere, sie sehe das öffentliche Interesse an der Nutzung der beanstandeten Fläche als öffentliche Parkfläche als gewichtiger an als das private Interesse des Antragstellers am weiteren, noch länger andauernden Betrieb der Corona-Teststation, sei aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern. Das „knappe Gut des öffentlichen Straßenraums“, das in Innenstädten faktisch nicht vermehrbar sei, könne nur durch die Vergabe oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis sinnvoll bewirtschaftet werden. Die Überlegung, die Inanspruchnahme von Parkplätzen unter Berufung auf einen nicht hinnehmbaren Wegfall von Parkplätzen abzulehnen, sei ermessensfehlerfrei.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht habe, der Betrieb einer Corona-Teststation diene öffentlichen Interessen, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Es gebe im Falle der Beseitigung des Containers des Antragstellers in Bad Bergzabern weiterhin Corona-Teststellen an anderen Standorten, so dass es keine Anhaltspunkte für einen Versorgungsengpass gebe. Außerdem stehe es dem Antragsteller frei, mit seiner Teststation innerhalb der Stadt an einen anderen Standort umzuziehen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz erhoben werden.


VG Neustadt, 19.09.2022 - Az: 4 L 720/22

Quelle: PM des VG Neustadt


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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