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Trunkenheit, Falschaussage, Fahren ohne Fahrerlaubnis: Haftstrafe trotz Geständnis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz durchgängigen Geständnisses des Angeklagten und trotz teils lange zurückliegender Taten nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn wiederholtes Bewährungsversagen und mehrfache einschlägige Vorverurteilungen eine günstige Legalprognose ausschließen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu entscheidenden Fall war eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in Tatmehrheit mit falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, in Tatmehrheit mit mehreren Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln. Die Staatsanwaltschaft hatte als alleinige Berufungsführerin ihr Rechtsmittel wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt, sodass der erstinstanzliche Schuldspruch bereits rechtskräftig feststand. Im Berufungsverfahren war damit ausschließlich über Strafzumessung und Bewährungsentscheidung zu befinden.

Wie wirkt sich eine verminderte Schuldfähigkeit bei fahrlässigem Vollrausch auf den Strafrahmen aus?

Beim fahrlässigen Vollrausch gemäß § 323a StGB richtet sich der Strafrahmen nach der im Rausch begangenen Anlasstat, hier einer Körperverletzung nach § 223 I StGB. Wird festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Rauschmittelaufnahme aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation - etwa einer Anpassungsstörung - nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt war, kommt eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB in Betracht. Für die im Rausch selbst begangene Tat ist demgegenüber gesondert zu prüfen, ob die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war; dies wirkt sich auf den Schuldumfang, nicht notwendig auf den anzuwendenden Strafrahmen des § 323a StGB aus.

Welche Anforderungen gelten für die Strafzumessung bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Bei einer Vielzahl gleichartiger Verstöße gegen § 21 I Nr. 1 StVG sind neben den allgemeinen Zumessungsgesichtspunkten insbesondere die Umstände der jeweiligen Fahrt, deren Anlass sowie die Länge der zurückgelegten Strecke zu berücksichtigen. Dient eine Fahrt nachweislich der Beschaffung notwendiger Medikamente im Rahmen einer bestehenden Schmerztherapie, kann dies strafmildernd wirken, ohne die Tatbestandsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Tat zu berühren. Erfolgt die Fahrt hingegen während einer bereits laufenden, einschlägigen Bewährungszeit, ist dies als belastender Umstand in die Strafzumessung einzustellen.

Wann ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich?

Nach § 47 StGB ist eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur zu verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters dies zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Eine derartige Unerlässlichkeit kann sich aus einer nicht unerheblichen Rückfallgeschwindigkeit, mehrfacher einschlägiger Vorbestrafung und dem Umstand ergeben, dass sich der Täter trotz wiederholter Inhaftierung als uneinsichtig erweist und während laufender einschlägiger Bewährung erneut straffällig wird. Auf die objektive Kürze der jeweiligen Tatausführung - etwa eine geringe Fahrtstrecke - kommt es dann nicht entscheidend an.


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LG Traunstein, 16.03.2026 - Az: 3 NBs 530 Js 17280/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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