Wer nach einem Verkehrsunfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, muss sich keine fiktiven Erwerbseinkünfte anrechnen lassen - selbst wenn eine gewisse Restleistungsfähigkeit gutachterlich festgestellt wird.
Bei einer unfallbedingten Körperverletzung erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift dabei erst ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft ein konkreter Schaden in dessen Vermögen entstanden ist (vgl. BGH, 27.10.2015 - Az: VI ZR 183/15). Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher begründet noch keinen Vermögensschaden; dieser entsteht vielmehr erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat (vgl. BGH, 19.09.2017 - Az: VI ZR 530/16). Bei Arbeitnehmern besteht der Erwerbsschaden grundsätzlich in der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem Einkommen, das ohne das Schadensereignis erzielt worden wäre.
Zur Bemessung des Erwerbsschadens ist auf das fiktive Nettoeinkommen abzuheben, das der Geschädigte ohne den Unfall erzielt hätte (vgl. BGH, 08.06.2021 - Az: VI ZR 924/20; BGH, 15.11.1994 - Az: VI ZR 194/93). Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sind dabei ersparte Aufwendungen - insbesondere Fahrtkosten zur Arbeitsstätte - mindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, 22.01.1980 - Az: VI ZR 198/78).
Leistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente sind bei der Schadensberechnung in normativ wertender Korrektur der Schadensbilanz grundsätzlich nicht direkt zu berücksichtigen, da sie Maßnahmen der sozialen Sicherung und Fürsorge darstellen, die dem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen sollen (vgl. BGH, 19.09.2013 - Az: III ZR 374/12; BGH, 25.06.2013 - Az: VI ZR 128/12). Der Schadensersatzanspruch geht insoweit jedoch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den jeweiligen Sozialversicherungsträger über, sodass der Geschädigte insoweit nicht aktivlegitimiert ist. Berechnet der Geschädigte seinen Schaden nach der Nettolohnmethode, kann er den Schadensersatzanspruch nur geltend machen, soweit dieser die erhaltenen Auszahlungsbeträge übersteigt. Im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht dies einer Anrechnung bei der Schadensberechnung.
Bei einer unfallbedingten Körperverletzung erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift dabei erst ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft ein konkreter Schaden in dessen Vermögen entstanden ist (vgl. BGH, 27.10.2015 - Az: VI ZR 183/15). Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher begründet noch keinen Vermögensschaden; dieser entsteht vielmehr erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat (vgl. BGH, 19.09.2017 - Az: VI ZR 530/16). Bei Arbeitnehmern besteht der Erwerbsschaden grundsätzlich in der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem Einkommen, das ohne das Schadensereignis erzielt worden wäre.
Zur Bemessung des Erwerbsschadens ist auf das fiktive Nettoeinkommen abzuheben, das der Geschädigte ohne den Unfall erzielt hätte (vgl. BGH, 08.06.2021 - Az: VI ZR 924/20; BGH, 15.11.1994 - Az: VI ZR 194/93). Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sind dabei ersparte Aufwendungen - insbesondere Fahrtkosten zur Arbeitsstätte - mindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, 22.01.1980 - Az: VI ZR 198/78).
Leistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente sind bei der Schadensberechnung in normativ wertender Korrektur der Schadensbilanz grundsätzlich nicht direkt zu berücksichtigen, da sie Maßnahmen der sozialen Sicherung und Fürsorge darstellen, die dem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen sollen (vgl. BGH, 19.09.2013 - Az: III ZR 374/12; BGH, 25.06.2013 - Az: VI ZR 128/12). Der Schadensersatzanspruch geht insoweit jedoch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den jeweiligen Sozialversicherungsträger über, sodass der Geschädigte insoweit nicht aktivlegitimiert ist. Berechnet der Geschädigte seinen Schaden nach der Nettolohnmethode, kann er den Schadensersatzanspruch nur geltend machen, soweit dieser die erhaltenen Auszahlungsbeträge übersteigt. Im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht dies einer Anrechnung bei der Schadensberechnung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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