Auch bei einer nachweislich vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG kann im Einzelfall von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn die konkreten Umstände der Tat dessen Verhängung als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Was gilt als Führen eines Kraftfahrzeugs bei einer Trunkenheitsfahrt?
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, während eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr vorlag. Der Begriff des Führens ist dabei nicht auf den Betrieb mit laufendem Motor beschränkt. Auch das Lenken eines Fahrzeugs bei abgeschaltetem Motor während eines Abrollvorgangs auf abschüssigem Gelände erfüllt diese Voraussetzung, da es für die eigenverantwortliche Beherrschung und Steuerung des Fahrzeugs im Verkehr nicht auf den Antrieb durch den Motor ankommt (vgl. BGHSM4, 185). Unerheblich ist insoweit auch die Länge der zurückgelegten Strecke; bereits ein Rollen über wenige Meter genügt für die Tatbestandsverwirklichung.Wie wird der Vorsatz bei einer Trunkenheitsfahrt begründet?
Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 24a Abs. 1 StVG setzt voraus, dass sich der Betroffene seines vorangegangenen Alkoholkonsums bewusst war und zumindest billigend in Kauf nahm, eine Alkoholkonzentration zu erreichen, die den gesetzlichen Grenzwert überschreitet. Es genügt hierfür das Bewusstsein, in zeitlicher Nähe zur Fahrt eine relevante Menge Alkohol konsumiert zu haben, verbunden mit der Erkenntnis, sich gleichwohl an das Steuer eines Fahrzeugs zu begeben. Auf eine genaue Kenntnis der erreichten Atemalkoholkonzentration kommt es nicht an. Die tatrichterliche Würdigung der Einlassung des Betroffenen zu Trinkmenge und zeitlichem Ablauf ist Sache der Beweiswürdigung und unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Überprüfung.Urteil freischalten
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BayObLG, 24.01.2005 - Az: 2 ObOWi 757/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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